OLG Düsseldorf: Zur Irreführung, wenn ein Unternehmen mit dem Zusatz „Anstalt“ auftritt

veröffentlicht am 23. April 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 U 37/18
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Geschäftsbetrieb, der die Firma „A. S-Anstalt“ führt, wettbewerbswidrig handelt. Anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, werde das Unternehmen weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert. Es könne dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (so wohl Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 5 Rz. 4.7. und 4.95.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rz. 22 a.E.). Dafür spreche, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken könne und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen sei (Teplitzky/Peifer/Leistner/Lindacher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 5 Rz. 997). Ebenso wenig sei vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung üblich sei. Denn die Beklagte zu 1) bezeichne sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ könne Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich sei zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, GRUR 1987, 365, 366 f. – Gemologisches Institut; Brandenburgisches Oberlandesgericht, WRP 2012, 1123). Daran fehle es hier. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar könne der Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen durchaus abschmelzen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren, wie der Verwendung tätigkeitsbezogener Schlagworte in Kürzelform, schließlich zur Zulässigkeit der Unternehmensbezeichnung führen (Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 996). Dies könne der Unternehmenszusatz jedoch nur leisten, wenn die entsprechende Unternehmensbezeichnung auch stets mit dem entsprechenden Unternehmenszusatz verwendet wird. Dies sei bei der Beklagten zu 1), wie bereits die durch die Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Unterlagen belegen, nicht der Fall. So finde sich der Zusatz „GmbH“ in der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung zwar in der Anschrift und in der am Ende der Seite zu findenden Signatur. In dem blickfangmäßig hervorgehobenen, die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ enthaltenden Logo suche man einen entsprechenden Zusatz jedoch vergebens. Vergleichbares gelte für die Angaben im Impressum. Auch dort finde sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ teils mit und teils ohne den Zusatz „GmbH“. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zur Irreführung, wenn ein Unternehmen mit dem Zusatz „Anstalt“ auftritt).


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