OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit von pauschalierten Rücktrittskosten bei Reiseverträgen

veröffentlicht am 22. Dezember 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Reisevertrag mit dem Wortlaut „Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“ unwirksam ist, da sie nicht in ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigt. Dies gelte auch, wenn eine Reise im Wege des so genannten „Dynamic Packaging“ gebucht werde, bei welcher der Reiseveranstalter ein individuelles Reiseangebot bündele und den Flug erst im Zeitpunkt der verbindlichen Buchung bei dem betreffenden Anbieter zu dessen Endverbraucherkonditionen einkaufe und daher auf die Stornobedingungen keinen Einfluss nehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.02.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen und im Wege des „Dynamic Packaging“ gebucht werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:

„Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oderbei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung von folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch:

„Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,

14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,

ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,

am Tag des Reiseantritts oder

bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, deren Zulässigkeit stehe nicht die Fassung des Klageantrags entgegen, weil es zulässig sei, die Art des Rechtsgeschäfts über den rechtlichen Vertragstyp zu definieren.

Der Klägerin stehe auch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eine Anspruch gegen die Beklagte zu, die Einbeziehung der streitgegenständlichen Klausel bei Abschluss von Reiseverträgen bzw. die Berufung hierauf bei bereits abgeschlossenen Verträgen zu unterlassen, weil diese Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 651i BGB verstoße. Die Beklagte habe den Nachweis nicht erbracht, dass die geforderte Pauschale dem typischen Schaden entspreche, der der Beklagten durch den Rücktritt des Kunden entstehe. Ob und inwieweit in der Berechnung der Stornierungspauschalen die ersparten Aufwendungen der Beklagten angemessen berücksichtigt würden, sei mangels Vorlage einer konkreten Berechnung nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe weder dargelegt, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil hätten, noch nenne sie Zahlen, die ihren Schaden belegten oder weise nach, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiterverwendung der Reiseleistungen erwerbe und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation heraus gerechnet habe.

Das gelte insbesondere hinsichtlich des Schadens, der im Falle einer Flugstornierung entstehe, weil sich nicht nachvollziehen lasse, wie sich der regelmäßige Schaden konkret zusammensetze. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, in welcher Höhe sie Aufwendungen aufgrund der Erstattung von Steuern und Gebühren erspare und ob und in welchem Umfang dieser Umstand bei der Berechnung der Pauschale Berücksichtigung gefunden habe. Gleiches gelte für die Berechnung der angemessenen Entschädigung hinsichtlich der Reiseleistung Hotel. Die Beklagte trage insbesondere nicht vor, ob und in welchem Umfang sie den anderweitigen Erwerb durch die Weitervermittlung der Hotelzimmer beachtet habe, die aus ihrem Hotelkontingent stammten. Sofern die Weitervermittlung nicht klappe, fehle es an einer Darlegung, inwieweit der Umstand, dass die Hotelzimmer voll oder anteilig zu zahlen seien für die Berechnung der angemessenen Pauschale von Bedeutung sei. Unabhängig davon seien die Aufwendungen, die bei Nichtbelegung eines Hotelzimmers entfielen, wie Reinigungskosten oder Kosten für Mahlzeiten aus der Berechnung herauszunehmen, weil diese Kosten dem Hotelier nicht anfielen und er sie der Beklagten nicht belasten dürfe.

Unabhängig davon überzeugten die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Weiterverwendung der Reiseleistung Flug nicht. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihre Behauptung, sie habe keine Möglichkeit den Flug in ihr eigenes Flugangebot aufzunehmen und einem anderen Kunden anzubieten.

Die Kammer halte auch die Einstiegspauschale von 40 % für deutlich überhöht. Insbesondere sei zu beachten, dass die Pauschale auch bei Stornierungen Monate vor Reisebeginn anfalle. In diesem Fall werde die Beklagte die Reiseleistungen in der Regel aber weitervermitteln können. Des Weiteren habe die Beklagte nicht dargelegt, wie die Unterschiede in den einzelnen Pauschalen zustande kämen. Die Erklärung, dass ihr durchschnittlich bis zum Tag des Reiseantritts höhere Aufwendungen entstünden, reiche nicht.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt.Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil die Klägerin ausschließlich die AGB von E-X-Reisen angreife, bei denen es sich um Reisen handele, die im Wege des „Dynamic Packaging“ zusammengestellt würden, der Klageantrag sich aber allgemein auf Reiseverträge der Beklagten beziehe.

Die Klausel sei auch wirksam. Das Landgericht habe nicht ausreichend die Art der Reise noch den bisherigen Vortrag zu den Stornokosten berücksichtigt. Beim „Dynamic Packaging“ sei zu berücksichtigen, dass das System ein individuelles Reiseangebot bündele und der Flug erst im Zeitpunkt der verbindlichen Buchung von ihr, der Beklagten, bei dem betreffenden Anbieter zu dessen Endverbraucherkonditionen eingekauft werde und sie auf die Stornobedingungen keinen Einfluss nehmen könne. Ganz überwiegend sähen diese pauschale Stornokosten von 100 % des Flugpreises vor. Bei den E-X-Reisen mache der Flugpreisanteil (inklusive Steuern und Gebühren) im Durchschnitt rund 36 % des Gesamtreisepreises aus. Bei den Hotelkosten sähen einige der mit den Hoteliers geschlossenen Verträge vor, dass sie, die Beklagte, die abgenommenen Hotelkontingente auch bei Nichtbelegung voll bezahlen müsse, in anderen sei ein anteiliger Preis zu zahlen. Das habe sie bei der Berechnung der Pauschale entsprechend berücksichtigt. Neben den Ausgaben für Reiseleistungen decke der Reisepreis auch die sonstigen Kosten ab, die trotz Stornierung anfielen, sowie ihren Gewinn. Sie habe mit den Storno-Gebühren auch die Vermittlungsprovisionen, die Kosten für die Bearbeitung der Stornierung und ihre Fixkosten abzudecken. Diese Bruttomarge betrüge einschließlich der Gewinnmarge 19 % des Reisepreises.

Ersparte Aufwendungen seien zwar abzuziehen. Das Landgericht sei aber von der falschen Annahme ausgegangen, dass der Anteil der Steuern und Gebühren bei Frühbuchungen und sonstigen Spartarifen in der Regel höher sei, als der reine Beförderungspreis. Nach ihren Erfahrungen machten die Steuern und Gebühren durchschnittlich nur rund 2,5 % des Gesamtreisepreises aus. Diesen prozentualen Anteil habe sie bei der Berechnung der Entschädigung bereits mindernd berücksichtigt.

Eine Weitervermittlung der Flüge sei nicht möglich. Sobald der Flug auf eine bestimmte Person ausgestellt sei, sei eine Umbuchung des Flugs auf eine andere Person nur bei Zahlung einer Namensänderungsgebühr sowie des Differenzbetrages zu dem im Zeitpunkt der Umbuchung aktuellen Flugpreis möglich. Selbst wenn sie den Flug in die eigene Flugdatenbank einstellen würde, könnte sie dem Kunden den Endpreis im Zeitpunkt der Suchanfrage nicht mitteilen, weil sie den aktuellen Flugpreis in Echtzeit beim Fluganbieter erfragen müsste. Sie sei auch gar nicht in der Lage, den konkreten bereits gebuchten Flug in Echtzeit bei Airlines abzufragen. Hierfür müsste eine eigene Software entwickelt werden. Auch eine Rückgabe des Flugs in das „Dynamic Packaging“ System der TravelTainmentSoftware sei nicht möglich. Es sei ihr weder möglich noch zumutbar, den Flug nach Stornierung durch den Kunden weiterzuvermitteln.

Eine anderweitige Verwertung sei auch bei Hotelleistungen nicht in jedem Fall möglich. Diese sei nämlich nur gegeben, wenn bei Rücktritt das Kontingent bereits restlos ausgebucht sei. Die durchschnittlich andere Verwendung der Hotelleistungen sei bei der Berechnung der Stornopauschale berücksichtigt worden. Allein bei Berücksichtigung der allgemeinen Kosten sowie der Kosten im Stornierungsfall entstünden ihr nachweislich Kosten von durchschnittlich 52,5 %.

Das Landgericht berücksichtige die Besonderheiten des „Dynamic Packaging“ nicht hinreichend, bei denen der Kunde ein wesentlich größeres Angebot an Flügen habe und die Reise häufig zu einem günstigeren Preis auswählen könne, die Kehrseite aber schlechtere Stornierungsbedingungen seien.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Sein Antrag sei hinreichend bestimmt genug. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Unklarheiten durch die verwendete Formulierung entstehen sollten. Die von der Beklagten verwendete Tarifbezeichnung müsse nach dem Maßstab des § 9 UKlaG nicht aufgenommen werden.

Auch beim „Dynamic Packaging“ handele es sich um schlichte Reiseverträge im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Selbst wenn die Preisreduzierung garantiert sei – was sie nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht sei – hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Klausel, weil nach der Rechtsprechung des BGH preiskalkulatorische Erwägungen in die Angemessenheitsprüfung nicht einzubeziehen seien.

Das Vorbringen der Beklagten zu den ersparten Aufwendungen sei nach wie vor unsubstantiiert. Das neue Vorbringen sei nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe trotz ihres, der Klägerin, schriftsätzlichen Hinweises und des Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung, dass der pauschale Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend sei, um die Angemessenheit der streitgegenständlichen Prozentsätze zu überprüfen, ihren Tatsachenvortrag nicht ergänzt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Flugpreisanteil im Durchschnitt ca. 36 % des Gesamtreisepreises ausmache und die zurückerhaltenen Steuern und Gebühren nur 2,5 % des Gesamtpreises betrügen. Die Repräsentativität der von der Beklagten genannten Beispiele werde mit Nichtwissen bestritten. Das Vorbringen zu der angeblich nicht möglichen Verwertung der Flugleistungen werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Dass eine Echtzeitabfrage nicht möglich sein solle, erstaune, weil die Beklagte ausführlich dargelegt habe, es sei Wesensmerkmal des „Dynamic Packaging“, dass die jeweiligen Flüge in Echtzeit bei den Fluggesellschaften abgefragt und die Angebote in Echtzeit gestaltet würden. Es werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte nur zu den von ihr beschriebenen Bedingungen umbuchen könne. Hätte sie eine derartige Vereinbarung mit den Fluggesellschaften getroffen, könne dies nicht zu Lasten der Verbraucher gehen.

Der Vortrag zu den Hotelkosten und einer anderweitigen Verwertung von Hotelleistungen sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und werde vorsorglich weiter mit Nichtwissen bestritten. Das Beweisangebot der Beklagten laufe auf eine Ausforschung hinaus.

Auch das Vorbringen zur Bruttomarge werde mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig, aber mit Ausnahme der vorgenommenen Klarstellung im Tenor unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1.
Der Kläger, der kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert ist, hat gegen die Beklagte nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch darauf, die Verwendung der beanstandeten Klausel in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

a)
Die Klage ist zulässig.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Antrag zu weit gefasst ist. Denn eine Klageabweisung als unzulässig kommt nur in Betracht, wenn die Angreifzuständigkeit des Klägers fehlt, er z.B. Klauseln angreift, die im Verkehr mit Unternehmern verwendet werden, obwohl er nur Verbraucherbelange wahrnehmen darf (Staudinger-Schlosser, BGB, 2013, § 8 UKlaG, Rz. 7a). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger den Antrag auf Reiseverträge mit Verbrauchern beschränkt hat.

Bei einem ansonsten zu weitgehenden Antrag ist die Klage teilweise unbegründet (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 8 UKlaG Rz. 3). Insoweit ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen, ob die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als „Reiseverträge mit Verbrauchern“ hinreichend die Art der Rechtsgeschäfte kennzeichnet, für die die Klauseln nicht verwendet werden dürfen.

b)
Die Klausel über die Rücktrittspauschale ist unangemessen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht den Anforderungen an eine pauschale Berechnung nach § 651 i Abs. 3 BGB entspricht und mit dem wesentlichen Gedanken der Vorschrift nicht vereinbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.

Stornopauschalen entsprechen nur dann der Regelung des § 651 i Abs. 3 BGB, wenn sie ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigen. Der Reiseveranstalter ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er die Stornopauschalen unter Beachtung dieser Kriterien des Gesetzes berechnet hat (MünchKomm-Tonner, BGB. 6. Auflage 2012, § 651 i, Rz. 20).

Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass bei der Festlegung der Stornopauschalen von Durchschnittswerten auszugehen ist. Wie sie diese Durchschnittswerte berechnet hat, hat sie jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz zu den angeblichen Kosten nach § 531 ZPO zuzulassen ist, obwohl der Kläger schon in erster Instanz darauf verwiesen hat, dass der Vortrag der Beklagten zu den Kosten zu allgemein gehalten ist, weil auch das Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz hierzu unschlüssig ist.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz Prozentsätze angibt, die darlegen sollen, welche Kosten sie durchschnittlich bei Stornierungen hat und welchen Anteil am Gesamtreisepreis z.B. die Flugkosten ausmachen, ist dies nicht geeignet, schlüssig darzulegen, dass diese Kosten anfallen und die errechneten Pauschalen angemessen sind. Denn die Beklagte hat ihre Berechnung nicht offengelegt. Ohne Kenntnis davon, welche Kosten bei der Beklagten insgesamt für die von ihr vermittelten Reisen im Durchschnitt anfallen und welcher Anteil auf Flug- und Hotelkosten entfällt, kann auch nicht geschätzt werden, welche Kosten die Beklagte im Falle einer Stornierung zu tragen hat. Hierzu bedürfte es der Vorlage konkreter Zahlen für einen längeren Zeitraum von z.B. drei Jahren. Insoweit ist auch die vorgelegte Anlage BK 2, aus der sich der Prozentsatz der Flugkosten am Gesamtreisepreis ergeben soll, nicht zur Darlegung der Angemessenheit der Pauschale geeignet. Abgesehen davon ist dieser Anlage nicht zu entnehmen, dass sie sich nur auf im Wege des „Dynamic Packaging“ vermittelte Reisen und nicht auf alle Pauschalreisen bezieht, und ist die Anlage ohne Erläuterungen nicht verständlich.

Hinsichtlich der Stornokosten für Flüge ist auch nicht ersichtlich, welche Kosten anfallen und welche erspart werden. Nach den Angaben der Beklagten sollen die AGB der Fluggeber ganz überwiegend Storno-Kosten von 100 % des Flugpreises vorsehen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies bei einigen Airlines nicht der Fall ist. Welcher Anteil der Kosten der über das „Dynamic Packaging“ gebuchten Flüge im Durchschnitt nicht erspart wird, kann deswegen nicht ermittelt werden.

Es kann auch dahinstehen, ob die Flüge weiterveräußert werden können oder nicht. Denn selbst wenn das nicht der Fall wäre, kann jedenfalls die Behauptung, es würden nur rund 2,5 % der Steuern und Gebühren erstattet, nicht nachvollzogen werden. Die zu den Flügen gegebenen Beispiele reichen zur Darlegung nicht, weil nicht bekannt ist, welcher Anteil der Buchungen gegebenenfalls auf Billigflüge entfällt, bei denen Steuern und Gebühren an den Reisepreis heranreichen können. Auch hierzu müsste man wissen, wie sich die Preise der Flüge, die die Beklagte verkauft, im Durchschnitt zusammensetzen und bedürfte es der Vorlage von konkreten Zahlen über einen längeren Zeitraum. Die Angaben der Beklagten sind ohne solche Zahlen nicht überprüfbar. Sie legt auch nicht dar, welche Zahlen sie ihrer Berechnung zugrundegelegt hat.

Die Angaben zu den angeblich bei Stornierung von Hotels entstehenden Kosten sind vollends unschlüssig. Die Beklagte räumt ein, dass sie teilweise nur einen anteiligen Preis im Falle der Stornierung zu zahlen hat und nur teilweise voll bezahlen muss. In welchem Verhältnis diese Fälle zueinander stehen und wie hoch die Erstattungen sind, hat sie jedoch ebenfalls nicht anhand von Zahlen dargelegt. Soweit sie behauptet, sie habe dies bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt, steht dies ohne Angabe der von ihr durchgeführten Berechnung genauso im luftleeren Raum, wie ihre Behauptung, sie habe die durchschnittlich mögliche anderweitige Verwertung der Hotelleistungen bei der Berechnung der Stornopauschalen berücksichtigt. Auch diese Berechnung ist ohne Angabe der Berechnungsgrundlage nicht ansatzweise nachzuvollziehen.

Im Ergebnis hat die Beklagte damit weder die Angemessenheit einer Pauschale von 40 % bis zum 15. Tag vor Reisebeginn noch die Angemessenheit der weiteren höheren Pauschalen für den Zeitraum danach dargetan.

Dass die Beklagte eine Staffelung nach der zeitlichen Nähe zum Reisebeginn gewählt hat, belegt die Angemessenheit der gewählten Durchschnittswerte ebenfalls nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass sie berücksichtigt hat, dass die Ersparung von Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen umso schwieriger wird, je geringer der Abstand zwischen Stornierung und Reiseantritt ist. Welche konkreten Überlegungen der gewählten Staffelung zugrunde liegen, hat sie hingegen nicht dargelegt. Eine Kalkulation über die trotz Stornierungen üblicherweise anfallenden Kosten und Aufwendungen bzw. gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten und Unterlagen hat die Beklagte nicht vorgelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2014, 16 U 78/13, juris Rz. 29 = RRa 2014, 73 ff.).

Einer Vernehmung der benannten Zeugin bedarf es nicht, weil das Vorbringen zur Angemessenheit der Pauschalen mangels Vorlage einer Kalkulation ohne Substanz ist, also auf eine Ausforschung hinauslaufen würde, und die Prozentsätze, die von der Zeugin bestätigt werden sollen, eine Beurteilung der Angemessenheit der Rücktrittspauschalen für sich gesehen nicht ermöglichen.

bb)
Der Anspruch des Klägers ist allerdings hinsichtlich der Art des Rechtsgeschäfts einzuschränken, weil die Klausel nur im Rahmen von „Reiseverträgen mit Verbrauchern“ benutzt wird, bei denen die Kunden eine Reise im Wege des „Dynamic Packaging“ buchen.

Ausweislich seiner Klagebegründung greift der Kläger lediglich die Rücktrittspauschale unter Ziff. 19 der AGB für E.-X an, bei der es sich um eine Marke der E. gmbh handelt. Durch Verwendung gesonderter AGB für die unter der Marke E-X vertriebenen Reisen hat die Beklagte die Geltung der AGB letztlich auf die unter dieser Marke angebotenen Reisen des „Dynamic Packaging“ beschränkt. Bei anderen Reisen verwendet die Beklagte andere Stornoklauseln, die für die Kunden günstiger sind. Denn sie hat unbestritten dargelegt, dass die Kehrseite der Vorteile des „Dynamic Packaging“ die schlechteren Stornobedingungen seien. Da eine Entscheidung deswegen letztlich nur die Frage betrifft, ob die Rücktrittsklausel im Hinblick auf diese Art der von der Beklagten vertriebenen Reisen angemessen ist oder nicht, bedarf es einer Einschränkung der Unterlassungsverfügung.

2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 250,- € gemäß §§ 12 Abs. 1 UWG, 5 UKlaG, weil die Abmahnung wegen des bestehenden Unterlassungsanspruchs begründet war. Gegen die Höhe der Abmahnkosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Berufung mit der Maßgabe der Einschränkung des Tenors der Unterlassungsverfügung zurückgewiesen worden ist, hat dies keine eigene wirtschaftliche Bedeutung. Denn der Kläger ist ausweislich seiner Anspruchsbegründung nur gegen die unter Ziff. 19 der AGB der unter alltours-X vertriebenen Reisen des „Dynamic Packaging“ vorgegangen aber nicht davon ausgegangen, dass diese AGB auch bei anderen von der Beklagten angebotenen Reisen verwendet werden könnten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 12 O 361/12

I