OLG Düsseldorf: Zur Werbung mit „Statt“-Preisen – Keine Erläuterung bei Streichpreisen erforderlich

veröffentlicht am 24. Juli 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass die Werbung mit einem so genannten Statt-Preis in einem Onlineshop zulässig ist, auch wenn keine Erläuterung dahin gehend erfolgt, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Im Allgemeinen, so auch vom BGH, wurde in einer solchen Werbung eine Irreführung gesehen, da dem Verbraucher nicht klar sei, woher der durchgestrichene Preis stamme. Das OLG Düsseldorf wandte sich jedoch von dieser weithin vertretenen Auffassung ab. Die streitgegenständliche Werbung schaffe keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet werde. Durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Dem Verbraucher sei dies ohne Weiteres klar, da der Händler durch das Durchstreichen den Preis ungültig mache. Dies deute zwingend auf einen früheren eigenen Preis hin, da der Händler Preise aus anderen Quellen nicht streichen, sondern sich auf deren Geltung beziehen würde, um die Günstigkeit des eigenen Angebotes herauszustellen. Wie es zu bewerten sei, wenn der frühere Preis nicht durchgestrichen würde, ließ das Gericht offen.

Auf das Urteil wurde von der Kanzlei Hild & Kollegen hingewiesen.

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