OLG Düsseldorf: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ / Der Intelligenzquotient des durchschnittlichen Verbrauchers

veröffentlicht am 25. Oktober 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 108/09
§§ 3; 5 UWG

Das OLG Düsseldorf hat einer Krankenkasse verboten, mit dem Hinweis „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu werben. Die Werbung, so der Senat, erwecke den sachlich nicht zutreffenden Eindruck, dass zumindest ein erheblicher Teil der gesetzlich versicherten Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft bei der beklagten Krankenkasse versichert sei. Verbraucher könnten der Annahme unterliegen, man hätte die Möglichkeit, einem „exklusiveren Zirkel“ anzugehören, was falsch sei. Was wir davon halten?

Wir sind ob dieser Entscheidung begriffsstutzig. Wer zur Deutsche Olympiamannschaft gehört, gehört keinem exklusiven Zirkel an? Oder vielmehr: Es ist nicht olympiateamreif, wenn der Verbraucher glaubt, dass er mit der Aufnahme in diese Krankenkasse zur deutschen Olympiamannschaft gehört? Uns ist nicht neu, dass der gemeine Verbraucher vor den Gerichten als eine Art Catweazle behandelt wird, der mit herkömmlicher Sponsoring-Werbung genauso vertraut ist wie ein Marienkäfer mit dem Wakeboarding. Aber sind wir schon soweit, dass dem Verbraucher vom werbenden Unternehmen zur adäquaten Rezeption der Werbung ein intellektueller Rollator geliefert werden muss? Wir haben Anlass zu der Befürchtung, dass Speditionsunternehmen, die auf ihren Fernlastzügen mit dem Hinweis „Offizieller Sponsor der deutschen Bundesregierung“ werben, zukünftig ebenfalls eine Abmahnung erhalten werden.

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