OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG

veröffentlicht am 11. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
§ 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht.

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei so zu verstehen, dass die Vorschrift – nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen – in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimme, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erkläre und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräume, so die Düsseldorfer Richter. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, sei ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder habe der zur Auskunft Verpflichtete einen „Wohnsitz“ oder einen „Sitz“. Dann sei es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heiße es zudem am angegebenen Ort: „Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten„. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen sei nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheide sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff. ZPO, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben werde.

Die Annahme, dass für eine bestimmte Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ein einziges Gericht örtlich zuständig sein solle, entspreche, so der Senat, zudem den Regelungen für andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe die Aufzählungen bei Müther, a.a.O., vor §§ 3-7 Rn. 5 bis 9; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 7; Bumiller, a.a.O., Vor §§ 3-5 Rn. 1). Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehe von einer mehrfachen örtlichen Zuständigkeit nur dann aus, wenn der – einzig – für die Zuständigkeit maßgebliche Umstand, z. B. der Wohnsitz mehrfach vorliege (vgl. Müther a.a.O. § 4 Rn. 2). Die Konkurrenz entscheide sich dann grundsätzlich auch nicht durch die Wahl eines Verfahrensbeteiligten, etwa eines Antragstellers. Der Vorzug gebühre nach § 4 FGG vielmehr dem zuständigen Gericht, welches zuerst in der Sache tätig geworden sei. Auf die Wahl eines Antragstellers komme es nur dann an, wenn das Gesetz sie vorsehe – etwa über einen Verweis auf § 35 ZPO -, wie zum Beispiel in Gewaltschutzsachen (vgl. Müther, a.a.O. Rn. 1).

Schließlich sei kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben solle, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt werde, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. Denn es gehe ja, anders als in § 21 Abs. 1 ZPO, nicht darum, dem Kläger eines Zivilprozesses die Klage, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug habe, vor dem Gericht desjenigen Ortes zu ermöglichen, wo sich eine Niederlassung befinde. In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG habe die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es sei vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledige, deretwegen von ihm Auskunft verlangt werde. Mit Belangen des Auskunftsverpflichteten lasse sich die vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommene Wahlfreiheit ohnehin nicht begründen; denn bei freier Wahl könne das Anordnungsverfahren ja gerade auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledige.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 Abs. 1 ZPO, also den maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu einer bestimmten Niederlassung, als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht entscheidend sein können. Bevor der Verletzer überhaupt identifiziert sei, sei unbekannt, wo er den Internetzugang bei dem zur Auskunft Verpflichteten bestellt habe. Auch sei die bloße Aufnahme der Vertragsbeziehung für die Rechtverletzung indifferent. Rechtsverletzend sei erst die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Internetzugangs; zudem ziehe erst sie die Auskunftspflicht gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG nach sich. Wenn überhaupt die Wahl eines Gerichts am Ort einer Niederlassung in Betracht komme, sei allenfalls ein Gericht am Ort einer Niederlassung zu wählen, in der ein wesentlicher Beitrag zu diesen Dienstleistungen geleistet und damit auch die Auskunftspflicht begründet worden sei. Der Senat merkte an, dass selbst die Zuständigkeit eines Gerichts am Ort der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO durch von dort ausgehende Vertragsverletzungen, unerlaubte Handlungen und unter ihrem Namen vorgenommenen unerlaubten Wettbewerb, ihr zuzurechnende culpa in contrahendo oder auch Gefährdungshaftungen begründet werden könne (Roth in Stein/Jonas ZPO, 22. Auflage, § 21 Rn. 20; auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 21 Rn. 11).

Ob die weitere Beteiligte in Düsseldorf überhaupt eine Zweigniederlassung hatten, war nach dem Vortrag der Beteiligten schon nicht zweifelsfrei. Jedenfalls aber fehlten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Niederlassung, in der ein wesentlicher Teil der Dienstleistungen der weiteren Beteiligten für die beanstandeten rechtsverletzenden Tätigkeiten nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG erbracht worden wäre.

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