OLG Frankfurt a.M.: Abmahner muss vor Gericht grundsätzlich Nachweis führen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht

veröffentlicht am 7. März 2019

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.01.2019, Az. 6 W 96/18
§ 3 HWG, § 8 I, III Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein abmahnender Wettbewerbsverband darlegen muss, dass die beworbene Wirkungsweise eines Gerätes mit angeblich gesundheitsfördernder Wirkung nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Der auf die Untersagung gesundheitsbezogener, als irreführend angegriffener Wirksamkeitsaussagen gerichtete Verfügungsantrag habe allerdings dann Erfolg, so der Senat, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass die Wirksamkeit des beworbenen Mittels oder Verfahrens wissenschaftlich umstritten sei und der Antragsgegner auf die abweichenden wissenschaftlichen Meinungen nicht hingewiesen hat. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Abmahner muss vor Gericht grundsätzlich Nachweis führen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht).


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