OLG Frankfurt a.M.: Beleidigungen unter Influencern verletzen das Persönlichkeitsrecht, nicht Lauterkeitsrecht / 2025

veröffentlicht am 25. August 2025

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 80/24
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass unwahre Tatsachenbehauptungen eines Influencers über einen anderen Influencer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können, nicht aber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, da es insoweit an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Influencern fehle. Zudem habe eine Äußerung eines Influencers über das Auftreten eines anderen Influencer nicht den – für einen Wettbewerbsverstoß notwendigen – Charakter als geschäftliche Handlung. Zum Streitwert in Höhe von 60.000 EUR erklärt das Gericht: „Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien – mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen – je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Ein Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Das Interesse der Klägerin an den begehrten Unterlassungen ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf 10.000,00 EUR je inhaltsverschiedener Äußerung, mithin auf 60.000,00 EUR zu bemessen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

 

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Urteil

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2024, Az. 2-03 O 155/24 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie die Entscheidung betreffend den Hilfsantrag zu 2 b). angreift. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

B. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2024, Az. 2-03 O 155/24 unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und neugefasst wie folgt:

I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, untersagt,

2. in Bezug auf die Klägerin zu behaupten:

a) „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1. Wer hetzt denn Tag ein Tag aus? Das ist doch Aliasname2.“;

c) „das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“;

wie geschehen im YouTube-Video „Wieder Hetzartikel aus der Aliasname2-Bubble (Hatefluencer)“ vom 29.02.2024 (abrufbar unter der URL https://(…)) und sowie ersichtlich aus der Anlage AS 5 bezüglich des Antrags zu 2a) bei 00:03:50 (hh:mm:ss) und aus der Anlage AS 5a bezüglich des Antrags zu 2c) bei 00:04:24 (hh:mm:ss); sowie ersichtlich aus dem Transkript gemäß der Anlage AS 5b.

3. in Bezug auf die Klägerin zu behaupten:

„[…] Also Aliasname2 haut einen Scheißsatz nach dem anderen raus, verbreitet Hass. Ich stufe sie als Hatefluencerin

ein und das ist ihr Geschäftsmodell. […]“

wie geschehen im YouTube-Video “Die Geschichte der umstrittenen Aliasname2 1/2“ vom 07.03.2024 (abrufbar unter der URL https://www(…)) sowie ersichtlich aus Anlage AS 6 beginnend bei 00:00:01 (hh:mm:ss) und aus dem Transkript gemäß Anlage AS 6a.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

C. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen.

D. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Wege des einsteiligen Verfügungsverfahrens über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Die Verfügungsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt unter dem Alias „Aliasname2“ Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content.

Der Verfügungsbeklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Der Beklagte betreibt u.a. Accounts auf den zuvor genannten Plattformen unter dem Nutzernamen „Vorname1 Nachname1“. Er macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.

Die Klägerin und der Beklagte stehen sich in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber (Az. des Landgerichts Frankfurt …, hiesiges Az. …). Am 26.02.2024 erließ die 3. Zivilkammer im dortigen Verfahren gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung, wonach sie dem Beklagten untersagte folgende Äußerungen zu tätigen (wie unterstrichen):

1. a) „Dann haben sie ein neues Opfer. Nach Aliasname3 und mir haben sie versucht, ein junges jüdisches Mädchen in den Suizid zu treiben.“

b) „In dem Fall ging es um eine schwache Person, die schon einen Suizidversuch hinter sich hat. Das war bekannt, eine junge Jüdin, die mit massivem Judenhass zu kämpfen hat und versteckt lebt und da hat diese Bubble, da nenne ich konkret Aliasname2, ihre Chance gesehen, Schaden anzurichten und sie haben den Selbstmord dieses jungen Mädchens billigend in Kauf genommen.“

wie geschehen im Live-Stream (Minute: 00:34:43) des Antragsgegners bei Twitch am 12.01.2024 und aus Anlage AS 1 ersichtlich;

2. „Und dazu muss ich sagen, wenn jemand wie eine Aliasname2 es billigend in Kauf nimmt, dass sich ein junges Mädchen, was wirklich durch die Scheiße gegangen ist, am Ende umbringt… .“

wie geschehen im Video „Aliasname2 mahnt wieder Aliasname3 ab! (Minute: 00:05:55) auf YouTube am 14.01.2024 und aus Anlage AS 2 ersichtlich.

Der Beklagte richtete unter dem Link https://(…) eine Go-Fund-Me-Seite mit dem Titel „Rechtliche Schritte gegen Hatefluencer“ ein. In der Beschreibung dieser Seite äußerte der Beklagte sich u.a. wie folgt über die Klägerin:

„Aktuell hat Aliasname2 mich als Gegner ausgemacht und verklagt mich, weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage, nach dem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ verbreitet hat, diese würde den Holocaust relativieren. Sie sieht meine Äußerungen als unzulässig an.“ (vgl. Anlage AS 4, Bl. 160 eAkte)

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung abgesehen – die Red.)

Am 29.02.2024 kommentiert der Beklagte in einem YouTube-Video mit dem Titel „Wieder Hetzartikel aus der Aliasname2-Bubble (Hatefluencer)“ (vgl. Anlagen AS 5, Bl. 162 LGA und 5a, Bl. 182 LGA), einen Beitrag von „Aliasname3“, in dem „Aliasname3“ sich mit dem Artikel „Hass auf Streamerin Aliasname2: Ein lukratives Geschäft“ von Z (vgl. Anlage AGII 18, Bl. 1101 LGA) befasst.

Hier äußert er sich u.a. wie folgt über die Klägerin (vgl. Anlagen AS 5 und 5b, Bl. 162 ff. LGA und AS 5a, Bl. 182 LGA):

a. „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1. Wer hetzt denn Tag ein Tag aus? Das ist doch Aliasname2.“ (Minute: 00:03:34)

b. „Zum Schutz von Frauenrechten ganz rein. Man ist verpflichtet, wenn man aufrecht tickt und für Gleichberechtigung ist und auch für gleiche Rechte für Mann und Frau, dass man gegen solch misogynes Verhalten, das von Aliasname2 an den Tag gelegt wird, vorgeht.“ (Minute: 00:14:02)

c. „Dazu zähl ich auch unter anderem auch eine Aliasname5 zum Beispiel, die ja auch Transrechte mit Füßen tritt. Mit wahrscheinlich, so interpretiere ich das, und so interpretiere ich das übrigens auch bei Aliasname10 und auch bei Aliasname2, wo es dann ums Geld geht, Da ist, das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ (Minute: 00:14:47)

d. „[…] Ich sag das immer wieder, Aliasname2 halte ich für eine Hatefluencerin. Sie verbreitet Hass, das ist ihr Content. Gegen andere Leute hetzen. Hetzen, hetzen, hetzen, hetzen. Den ganzen Tach hetzen, hetzen. Und auch stundenlagen gegen Aliasname3 hetzen, oder gegen Aliasname1 hetzen oder gegen mich hetzen. Soll sie doch einfach ihre Spiele spielen und einen in Ruhe lassen. Aber sie belästigt einen damit die ganze Zeit.“ (Minute: 00:22:08)

Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Videos wird auf die Anlagen AS 5 (Bl. 162 LGA), AS 5a (Bl. 182 LGA) und das Transkript gemäß der Anlage 5b (Bl. 162 ff. LGA) Bezug genommen.

In einem weiteren YouTube-Video vom 07.03.2024 (vgl. Anlage AS 6 und Transkript gemäß der Anlage 6a, Bl. 176 ff. LGA) mit dem Titel „Die Geschichte der umstrittenen Aliasname2 1/2“ äußerte der Beklagte sich u.a. wie folgt über die Klägerin:

„Also Aliasname2 haut einen Scheißsatz nach dem anderen raus, verbreitet Hass.

Ich stufe sie als Hatefluencerin ein und das ist ihr Geschäftsmodell.“ (Minute: 00:20:33)

Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Videos wird auf die Anlage AS 6 (Bl. 176 LGA) und das Transkript gemäß AS 6a (Bl. 177 ff LGA) Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2024 bezüglich der obenstehenden unterstrichenen Aussagen ab und forderte ihn fruchtlos zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung auf (Anlage AS 2, Bl. 22 ff. LGA). Sie reichte mit Schriftsatz vom 28.03.2024 den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die angegriffenen Äußerungen seien rechtswidrig. Sie verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Mit der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Beschreibung auf der Go-Fund-Me-Seite stelle der Beklagte eine unwahre Tatsachenbehauptung auf. Der Beklagte stelle den Inhalt des Rechtsstreits bewusst wahrheitswidrig dar, um sich in ein besseres und die Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Mit dem Hinweis auf die jüdische Herkunft von „Aliasname4“ (Frau Nachname2) impliziere der Beklagte, dass sich die Klägerin antisemitisch verhalte, obwohl sie sich bekanntermaßen überall gegen Antisemitismus stark mache.

Der mit dem Antrag zu 1. hervorgerufene Eindruck, die Klägerin würde den Beklagten verklagen, weil ihr nicht gefalle, was er über sie gesagt habe, nachdem sie Kritik an „Aliasname4“ geäußert habe, sei falsch (Hilfsantrag zu 1.) Denn der Beschluss sei ergangen, weil der Beklagte behauptet habe, die Klägerin habe ein jüdisches Mädchen in den Suizid treiben wollen bzw. deren Suizid durch ihr Handeln billigend in Kauf genommen. Der Beklagte stelle den Sachverhalt falsch dar.

Bei der mit Antrag zu 2a) angegriffenen Äußerung handele es sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Klägerin habe dem Streamer „Aliasname1“ (Vorname2 Nachname3) – insoweit unstreitig – nie wörtlich „sexuelle Belästigung“ vorgeworfen. Sie habe lediglich geäußert, dass andere Frauen sexistische Vorwürfe ihm gegenüber erhoben haben. Von dem Begriff „sexuelle Belästigung“ sei jedoch – insoweit unstreitig – nie die Rede gewesen. Als Herr Nachname3 ihr auf der Gamescom 2017 in den Ausschnitt gefilmt habe, habe die Klägerin hierüber berichtet und auf sein sexistisches Verhalten hingewiesen. Durch den Zusatz „wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt“ unterstelle der Beklagte, die Klägerin würde regelmäßig verschiedenen Personen vorwerfen, sie sexuell belästigt zu haben. Aus diesem Grund handele es sich nicht um eine stilistische Übertreibung, sondern eine gezielte Falschdarstellung.

Die mit Antrag zu 2b) angegriffene Bezeichnung des Verhaltens der Klägerin als „misogyn“, also frauenfeindlich, beinhalte ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung. Dem Beklagten sei bekannt, dass es sich bei der Klägerin um eine aktive Feministin handele, die sich mit ihren Inhalten gegen geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen einsetze und gerade keine frauenfeindliche Person sei.

Bei der Behauptung des Beklagten, dass es das Geschäftsmodell der Klägerin sei, Hass und Fake News zu verbreiten (Antrag zu 2c)), handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Behauptung habe geschäftsschädigenden Charakter und diffamiere sie.

Bei der Bezeichnung ihrer Person als „Hatefluencerin“ (Antrag zu 2d)) handele es sich um Schmähkritik. Mit dem Begriff „Hatefluencer“ würde die Klägerin einem Zusammenhang mit rechtsextremen und AfD-naher Personen gebracht, obwohl sie gerade nicht dem rechten Spektrum zuzuordnen sei. Zudem sei die Klägerin selbst einer Hasskampagne ausgesetzt; u.a. durch den Beklagten. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher um eine (trumpistische) Täter-Opfer-Umkehr bzw. Umkehr der Wirklichkeit.

Die Verbreitung dieser Bezeichnung sei nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, denn unwahre Tatsachenbehauptungen unterlägen grundsätzlich nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit. Es entstehe der Eindruck, die Klägerin sei rassistisch und würde Hetze verbreiten. Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, dass die Behauptungen jeglicher Erläuterung und somit auch Anknüpfungstatsachen entbehrten.

Hinsichtlich der Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. gelte zuvor Gesagtes entsprechend.

Darüber hinaus verstoße der Beklagte mit allen Äußerungen gegen das Wettbewerbsrecht, weil er mit der Klägerin als Influencer im Wettbewerb stehe und Mitbewerber auf dem Streaming-Markt sei.

Der Beklagte verstoße mit seinen Äußerungen gegen § 4 Nr. 2 UWG, weil er die Klägerin gezielt geschäftlich schädigen wolle. Er verbreite Tatsachen, die nicht erweislich wahr seien, indem er die Klägerin als „Hatefluencerin“ bezeichne, die Hass und Hetze im Netz verbreite und misogyn sei. Durch diese Behauptungen entstehe insbesondere für Werbe- und Kooperationspartner der Klägerin der Eindruck, sie sei eine hassverbreitende und hetzende Person. Gleichzeitig nutze der Beklagte die Videos, in denen er sich negativ über die Klägerin äußere, zur Steigerung seines eigenen Gewinns.

Selbst wenn die Behauptungen des Beklagten nicht als (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerung eingestuft würden, läge dennoch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor. Der Beklagte handele unlauter, indem er die Klägerin verunglimpfe bzw. herabsetze. Die Aussagen des Beklagten gingen weit über das sachliche Maß an Kritik an Mitbewerbern hinaus. Sie hätten allein das Ziel die Klägerin zu diskreditieren.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, untersagt,

1. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

„Aliasname2 […] verklagt mich, weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage, nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4″ verbreitet hat, diese würde den Holocaust relativieren. […]“

wie geschehen in der Beschreibung der „Gofundme“-Seite https://(…) vom 27.02.2024 sowie ersichtlich aus Anlage AS 4.

Hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 1. wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe den Antragsgegner verklagt, weil ihr nicht gefalle, was der Antragsgegner über sie sagte, nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ verbreitet hätte, dass diese den Holocaust relativieren würde.

2. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

a) „[…] Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1. Wer hetzt denn Tag ein Tag aus? Das ist doch Aliasname2.“ 00:03:51 (hh:mm:ss);

b) „[…] gegen solch misogynes Verhalten, das von Aliasname2 an den Tag gelegt wird, […]“ 00:14:18 (hh:mm:ss);

c)„[…] das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ 00:15:24 (hh:mm:ss);

d) „[…] Aliasname2 halte ich für eine Hatefluencerin. Sie verbreitet Hass, das ist ihr Content.“ 00:22:13 (hh:mm:ss);

wie geschehen im YouTube-Video „Wieder Hetzartikel aus der Aliasname2-Bubble (Hatefluencer)“ vom 29.02.2024 (abrufbar unter der URL https://(…)) sowie ersichtlich aus Anlage AS 5 bezüglich des Antrags zu 2a) bei 00:03:50 (hh:mm:ss); sowie ersichtlich aus Anlage 5a bezüglich des Antrags zu 2b) bei 00:03:18 (hh:mm:ss), des Antrags zu 2c) bei 00:04:24 (hh:mm:ss), des Antrags zu 2d) bei 00:11:14 (hh:mm:ss); sowie ersichtlich aus dem Transkript gemäß Anlage AS 5b.

Hilfsweise wird beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 2a) wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe die ganze Zeit verschiedenen Menschen unterstellt, sie würden sie sexuell belästigen.

Hilfsweise wird weiter beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 2b) wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin sei misogyn.

Hilfsweise wird weiter beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, durch die in den Anträgen 2c) und 2d) wiedergegebenen Äußerungen den Eindruck zu erwecken, das Geschäftsmodell der Antragstellerin bestehe daraus, Hass zu verbreiten.

3. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

„[…] Also Aliasname2 haut einen Scheißsatz nach dem anderen raus, verbreitet Hass. Ich stufe sie als Hatefluencerin ein und das ist ihr Geschäftsmodell. […]“ 00:20:33 (hh:mm:ss);

wie geschehen im YouTube-Video “Die Geschichte der umstrittenen Aliasname2 1/2“ vom 07.03.2024 (abrufbar unter der URL https://www.(…)) sowie ersichtlich aus Anlage AS 6 beginnend bei 00:00:01 (hh:mm:ss) und aus dem Transkript gemäß Anlage AS 6a.

Hilfsweise wird weiter beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 3.wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragsgegnerin verbreite Hass und ihr Geschäftsmodell bestehe aus der Verbreitung von Hass.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Verfügungsantrag sei schon unzulässig, da es aufgrund der Angabe der c/o-Anschrift an einer ladungsfähigen Anschrift der Antragstellerin fehle.

Da sie Klägerin im Hinblick auf das ihrer Ansicht nach gegebene „schutzwürdige

Geheimhaltungsinteresse“ unwahre Angaben gemacht habe, sei der Antrag zudem wegen Versuchs der Titelerschleichung rechtsmissbräuchlich.

Den Antrag zu 3. hält der Beklagte wegen „Redundanz“ für unzulässig, da die Klägerin damit im Kern dasselbe verfolge wie bereits mit Antrag zu 2. c) und d).

Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und auch nicht aus § 8 Abs. 1 UWG zu.

Bei der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Teiläußerung auf seiner Go-Fund-Me-Seite „Aliasname2 verklagte mich“ handele es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers bedeute „verklagen“ allgemein, einen Rechtsstreit mit jemandem vor Gericht zu beginnen. Auf die juristische Einordnung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens komme es hier nicht an.

Es fehle außerdem an dem Nachweis, dass die Äußerung erwiesen unwahr sei. Weil die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung, setzte man eine Wertung aus rein juristischer Sicht an, nicht erwiesen unwahr, sondern der Wahrheitsgehalt lediglich ungeklärt gewesen sei, sei die Äußerung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gerechtfertigt.

Der Rest der Äußerung stellte eine zulässige Meinungsäußerung dar. Sie setze weder die Klägerin herab noch impliziere sie, dass die Klägerin antisemitisch sei. Die Erwähnung des Glaubens der Influencerin „Aliasname4“ sei aufgrund der erhobenen Vorwürfe der Klägerin gegen die Influencerin von Bedeutung. Auch stelle der Beklagte den Inhalt des Rechtsstreits bezüglich der Äußerungen betreffend die Influencerin „Aliasname4“ nicht bewusst wahrheitswidrig dar, um die Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken.

Bei der mit dem Antrag zu 2a) angegriffenen Äußerung handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Die Klägerin habe dem Streamer Vorname2 „Aliasname1“ Nachname3 öffentlich vorgeworfen, ihr und anderen Frauen absichtlich in den Ausschnitt gefilmt zu haben und so den Eindruck erwecken wollen, er habe sie sexuell belästigt. Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin in Bezug auf Herrn Nachname3 die Worte „sexuelle Belästigung“ nicht unmittelbar geäußert habe, sondern nur von „sexistischen Belästigungen“ gesprochen habe. Jedoch sei die „Implikation ihrer Aussagen klar“. Sie habe Herrn Nachname3 in ihren Tweets vom 17.08.2020 (vgl. Screenshot Bl. 123 LGA), vom 04.07.2023 (vgl. Screenshot Bl. 124 LGA) und ihrem Live-Stream vom 30.06.2023 (vgl. Minute 01:32 der Anlage G2, Bl. 139 LGA) „de facto (…) sexuelle Belästigung“ vorgeworfen. Der Teil der Aussage „wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt“ würde nichts daran ändern, dass es sich insgesamt um eine wahre Tatsachenbehauptung handele. Hierbei handele es sich um das auch von der Klägerin selbst verwendete Stilmittel der „rhetorische(n) Überspitzung“. Die Antragstellerin hetze zudem immer wieder gegen andere Influencer, wie z.B. gegen „Aliasname6“, gegen „Aliasname4“, der sie u.a. Holocaustvereitelung vorgeworfen habe, oder gegen „Aliasname3“, den sie als „Kacklappen“ bezeichnet habe und dessen Sohn als „fucking Kind“.

Zudem greife die Aussage lediglich in die Sozialsphäre der Klägerin ein. Auch müsse derjenige, der – wie die Klägerin – im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben habe, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindere.

Bei der mit dem Antrag zu 2b) angegriffenen Bezeichnung des Verhaltens der Klägerin als „misogyn“, handele es sich im Gesamtkontext nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Deren Anknüpfungspunkt sei die Diskussion um falsche Anschuldigungen von Frauen bezüglich sexueller Gewalt als „mächtige, feministische Superwaffe“.

Bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 c) handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, ein „Werturteil (mit Tatsachenkern)“. Kern der Aussage seien die wertenden Elemente, es handele sich um die subjektive Einschätzung des Beklagten über den Inhalt des Geschäftsmodells der Klägerin. Die Äußerung beziehe sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin, enthalte deswegen einen deutlichen Sachbezug und diene nicht vorrangig der Diffamierung der Klägerin. Die Klägerin generiere durch ihr Verhalten mehr Zuschauer und verdiene somit mehr Geld.

Der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf welchen die Interpretation des Beklagten aufbaue, sei nicht unwahr. Die Klägerin habe sich abfällig über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ geäußert. Darüber hinaus habe die Klägerin den Streamer „Aliasname3“ als „Kacklappen“ und dessen Sohn als „fucking Kind“ bezeichnet.

Auch verbreite die Klägerin wissentlich falsche Nachrichten, also „Fake News“. So habe die Klägerin ein Video des Beklagten manipuliert, um den Eindruck zu erwecken, der Beklagte habe ihren Standort veröffentlicht und sie auf diese Weise in Gefahr gebracht. Auch die Äußerungen über das Verhalten von Vorname2 Nachname3, er habe sie (sexuell) belästigt, seien Fake News.

Die Äußerung gemäß dem Antrag zu 2d) sei eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Schmähkritik liege nicht vor, sondern eine Auseinandersetzung in der Sache. Die Klägerin habe sich auf ihren Kanälen in den sozialen Medien in verschiedensten Kontexten negativ über andere, aus sozialen Netzwerken bekannte, Personen geäußert, was ihre Einordnung als „Hatefluencerin“ erlaube. Aufgrund ihrer eigenen abwertenden Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf müsse die Klägerin scharfe Reaktionen hinnehmen.

Auch die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche würden nicht durchgreifen.

Die Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. stelle als Wiederholung der bereits getätigten Aussagen, wie oben ausgeführt, eine zulässige Meinungsäußerung auf hinreichender Tatsachengrundlage dar, welche die Klägerin hinzunehmen habe.

Da die inkriminierten Äußerungen die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten und somit kein Verfügungsanspruch bestehe, der vereitelt werden könnte, entfalle vorliegend auch der Verfügungsgrund.

Die streitgegenständlichen Äußerungen verstießen auch nicht gegen Wettbewerbsrecht. Ein Verstoß gegen § 4 Nr.1 UWG liege nicht vor. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten des Beklagten aus. Die Minderung der marktrelevanten Wertschätzung sei nicht unlauter, da sie nicht ungerechtfertigt gewesen sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klägerin und den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2024 informatorisch befragt (vgl. Protokoll Bl. 1160 ff. LGA).

Das Landgericht hat die Anträge zu 1. und 2b) abgewiesen und im Übrigen die beantrage einstweilige Verfügung bezüglich der Anträge zu 2a), c) und d) sowie 3. (teilweise) erlassen.

Der Antrag sei zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags stehe es nicht entgegen, dass die Klägerin die Anschrift ihrer Agentur als „c/o-Adresse“ angegeben habe, da diese hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an ihrer privaten Anschrift bestehe.

Der Antrag sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kammer könne die Besorgnis der Klägerin zur Offenlegung der Adresse nachvollziehen. Eine falsche Beschuldigung und eine darauf aufsetzende Irreführung des Gerichts liege hierin nicht.

Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sämtliche der geltend gemachten Ansprüche. Jede einzelne der angegriffenen Äußerungen sei in ihrem Kontext zu würdigen und könne separat angegriffen werden.

Der Anspruch auf Unterlassung der mit Antrag zu 2a) angegriffenen Äußerung ergebe sich aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Mit dieser Äußerung greife der Beklagte in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein der Meinungsäußerungsfreiheit unterfallendes Werturteil, das auf einer Tatsachenbehauptung beruhe und mit dieser verbunden sei. Die Bezeichnung des Verhaltens eines Menschen als „hetzen“, sei Ausdruck einer Meinung. Diese Meinung äußere der Beklagte auf Basis seiner Behauptung, dass die Klägerin „die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1“ (sic!). Dieser Äußerungsteil habe einen tatsächlichen, dem Beweis zugänglichen Charakter. Der tatsächliche Gehalt dieses Äußerungsteils sei nicht so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter insgesamt in den Hintergrund trete. Er bilde die Basis für die vom Kläger vorgenommene Bewertung. Die nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers gegebene Tatsachenbehauptung, wonach die Klägerin Menschen, insbesondere Aliasname1, fälschlicherweise einer Straftat bezichtige, sei nicht (erweislich) wahr. Dem aufgrund des § 186 StGB beweisbelasteten Beklagten sei es nicht gelungen, die Wahrheit dieser schwer ehrabträglichen Äußerung glaubhaft zu machen. Der Beklagte trage zwar umfangreich zu dem „Fall Vorname2 ‚Aliasname1‘ Nachname3“ vor. Er räume aber selbst ein, dass die Klägerin in Bezug auf Herrn Nachname3 die Worte „sexuelle Belästigung“ nicht benutzt habe und es weitere Fälle, in denen die Klägerin anderen Personen sexuelle Belästigung vorgeworfen habe, nicht gebe; den Plural „Menschen“ habe er als stilistisches Mittel benutzt.

Die Klägerin habe hingegen u.a. eidesstattlich versichert, dass sie neben dem Vorwurf des sexistischen Verhaltens im Nachgang zu den Filmaufnahmen auf der Gamescom den (weitergehenden) Vorwurf der „sexuellen Belästigung“ nie erhoben habe.

Die Kammer habe keinen Anlass, an dieser eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln. Die eidesstattliche Versicherung decke sich mit den im Verfahren vorgelegten Dokumenten, was näher ausgeführt wird.

Dies führe in Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls dazu, dass die Klägerin die angegriffene Äußerung nicht hinzunehmen habe. Gemessen an der Eingriffsintensität bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die angegriffene Meinungsäußerung, was ihre Rechtswidrigkeit begründe. Die angegriffene Äußerung stelle auch unter Berücksichtigung des sogenannten „Rechts auf Gegenschlag“ wegen öffentlicher Äußerungen der Klägerin gegenüber „Aliasname1“ keine berechtigte Interessenwahrnehmung im Sinne von § 193 StGB dar.

Der Beklagte setze sich nicht mit der (diskutablen) Frage auseinander, ob das Erfassen eines Brustausschnittes beim Filmen mit erhöhter Kamera den von der Klägerin unstreitig erhobenen Vorwurf „sexistischen“ Verhaltens trage. Stattdessen erhebe er einen unbewiesenen Gegenvorwurf. Dies sei nicht mehr vom Recht auf Gegenschlag gedeckt.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 2c), 2d) und (teilweise) mit Antrag zu 3. angegriffenen Äußerungen (wie unterstrichen) aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Der Durchschnittszuschauer werde den Begriff als Bezeichnung für einen Influencer verstehen, der vornehmlich Hass verbreite.

Sowohl der Begriff „Hatefluencer“ als auch die Äußerungen „Das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“, „Sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“ und „Ich stufe sie als Hatefluencerin ein und das ist ihr Geschäftsmodell“ seien als Meinungsäußerungen anzusehen.

Die Titulierung der Klägerin als „Hatefluencerin“, deren „Geschäftsmodell“ die Verbreitung von Hass und Fake News sei, greife rechtswidrig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Auch wenn keine Schmähkritik gegeben sei, ergebe die angesichts dessen gebotene Interessen- und Güterabwägung aber, dass die Klägerin den Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen müsse. Maßgeblich sei, dass es der angegriffenen Meinungsäußerung, gemessen an ihrer Eingriffsintensität, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehle. Als entscheidend erachte die Kammer, dass der Beklagte trotz seines umfangreichen Vortrags nicht ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür habe vortragen können, dass die ganze „Internetpersönlichkeit“ der Klägerin die Bezeichnung als „Hatefluencerin“ rechtfertige.

Die Äußerung „Hatefluencerin“ beziehe sich im abgegebenen Kontext dem Wortlaut nach und auch nach dem allgemeinen Verständnis auf die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Contentcreatorin und Streamerin. Sie sei nicht auf einzelne Äußerungen oder ein spezifisches Verhalten der Klägerin beschränkt. Der Beklagte habe wenig greifbaren Content der Klägerin als Anknüpfungstatsache dafür vortragen können, der die Bezeichnung ihrer gesamten Tätigkeit als Contentcreatorin und Streamerin als „Hatefluencerin“ begründen könne, was in Bezug auf die Fälle „Aliasname7“, „Vorname2 Nachname3“, „Vorname3 Nachname4“ und Vorname4 Nachname5“ und den behaupteten Vorwurf, dass die Klägerin dem Beklagten die Verbreitung kinderpornographischen Materials vorwerfe, näher begründet wird (vgl. S. 26 LGU).

Dasselbe gelte für die Behauptung, das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Verbreiten von Fake News. Die von dem Beklagten hierzu vorgetragenen Sachverhalte auf Seite 83 ff. der Anlage AGII3 (Bl. 323 ff. eAkte) bildeten keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für diese Meinungsäußerung, was näher ausgeführt wird (vgl. S. 26 f. LGU).

Selbst wenn die Klägerin auch Unwahrheiten verbreite, rechtfertige dies aus den genannten Gründen in der Abwägung nicht die Behauptung, ihr Geschäftsmodell sei das Verbreiten von Fake News. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin einen großen Teil ihres Contents mit Gaming betreibe, habe diese Behauptung diffamierenden Charakter, was die Klägerin nicht hinnehmen müsse.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der mit Antrag zu 1. geltend gemachten Äußerung. Bei dieser Aussage handele es sich um eine Meinungsäußerung mit hinreichend wahrem Tatsachenkern. Diese bewerte die Beweggründe der Klägerin für die Klage und fasse den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten in der Sache …- wenn auch verkürzend, jedoch nicht unzutreffend – zusammen. Auf die juristische Differenzierung eines Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren und einer Klage komme es aufgrund des maßgeblichen Verständnisses des Durchschnittsrezipienten nicht an.

Auch der diesbezügliche Hilfsantrag werde zurückgewiesen. Der durch diese Aussage erweckte Eindruck, sei zutreffend.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung der mit Antrag zu 2b) angegriffenen Äußerung.

Hierbei handele es sich um eine Meinungsäußerung. Entscheidend sei, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliege. Vorliegend erfolge die Bewertung anlässlich eines Vorverhaltens der Klägerin. Bewertet werde nicht sie als Person, sondern ihr Verhalten. Diese Meinungsäußerung habe einen Bezug zu einer öffentlich geführten Auseinandersetzung und müsse deshalb von der Klägerin hingenommen werden.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung der mit Antrag zu 3. angegriffenen Teiläußerung „Also Aliasname2 haut einen Scheißsatz nach dem anderen raus, verbreitet Hass“.

Anders als die mit Anträgen zu 2c, 2d und teilweise zu 3 angegriffenen Äußerungen beziehe sich diese Äußerung nicht auf die Person der Klägerin bzw. ihre Geschäftsmodell als Contentcreatorin/Streamerin als Ganzes, sondern auf ein spezifisches Verhalten, mithin handle es sich um eine Meinungsäußerung. Der Beklagte habe Sachverhalte vorgetragen, die Anknüpfungstatsachen für diese Äußerung bildeten.

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil insoweit mit der Berufung an, als der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde (Anträge zu 1., 2b) und 3. (teilweise)) und der Beklagte insoweit, als die einsteilige Verfügung erlassen wurde (Anträge zu 2a), c), d) und 3. (teilweise)).

Im Hinblick auf ihre Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und hebt folgendes hervor:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Klägerin die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. verlangen.

Anders als das Landgericht meine, impliziere die Äußerung des Beklagten „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage [..]“ für jeden unbeteiligten Dritten, dass seine Äußerungen insgesamt zulässige Meinungsäußerungen in Form von Kritik an dem Verhalten der Antragstellerin seien und die Klägerin daher willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich gegen ihn vorgegangen sei. Damit werde der dortige Rechtsstreit bewusst falsch dargestellt.

Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn die Klägerin habe den Beklagten nicht „verklagt“, weil es ihr nicht gefallen habe, was er über sie sage, weil sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ verbreitet hat, dass diese den Holocaust relativieren würde“. Vielmehr habe sie ihn „verklagt“ bzw. ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen diesen eingeleitet, weil der Beklagte ihr unterstellt habe, ein jüdisches Mädchen in den Selbstmord treiben zu wollen bzw. dies billigend in Kauf zu nehmen. Das sei ersichtlich etwas ganz anderes. Denn mit diesen Äußerungen unterstelle er ihr eine Straftat.

Der Beklagte stelle den Rechtsstreit zudem absichtlich falsch und sein eigenes Verhalten absichtlich harmlos dar, um seine Zuschauer zum Spenden zu animieren.

Auch habe das Landgericht die Aussage zu Unrecht nicht im Gesamtzusammenhang gewürdigt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Tatsache, dass es sich bei Frau Nachname2 um eine Jüdin handele, auch nicht für das Verständnis des Rechtsstreits zwischen den Parteien im Parallelverfahren notwendig.

Gleiches gelte bezüglich des Hilfsantrages zu 1. Der hierdurch vermittelte Eindruck sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nichtzutreffend.

Auch den Antrag zu 2b) habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. Bei dieser Äußerung handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Sie schreibe der Klägerin eine (tatsächlich und wissentlich falsche) Eigenschaft zu, weil die Klägerin nachweislich für die Rechte von Frauen eintrete.

Hinsichtlich der Äußerungen gemäß den stattgegebenen Anträgen zu 2 c), 2 d) und 3) stelle das Landgericht zu Recht darauf ab, dass sie unzulässig seien, weil der Beklagte mit seinen Äußerungen impliziere, dass das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin aus Hass bestehe. Gleiches müsse auch für die Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 b) gelten. Die Äußerungen zu 2 b) und c) würden in dem Monolog des Beklagten inhaltlich miteinander verbunden. Das vermeintlich misogyne Verhalten werde als Beispiel für das angeblich Geschäftsmodell aus Hass und Fakenews verwendet. Nach der Argumentation des Landgerichts wäre es daher zwingend gewesen, die Äußerung hinsichtlich des „misogynen Verhaltens“ ebenfalls zu untersagen.

Mangels Anknüpfungspunkten sei die Äußerung nur diffamierend und mithin nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern es sich – wie nicht – um eine Meinungsäußerung handeln würde.

Die beiden mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Sätze könnten – anders als das Landgericht meine – nicht isoliert voneinander gewürdigt werden. Es handele sich um eine zusammenhängende Äußerung, die Begriffe „Hass“ und „Geschäftsmodell“ seien miteinander verknüpft.

Zudem liefere der Beklagte auch hier keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die angebliche Verbreitung von Hass.

Zu Unrecht habe das Landgericht sich in seinem Urteil nicht mit den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen auseinandergesetzt und dies obwohl die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt habe, dass wohl alle der streitgegenständlichen Äußerungen gegen das Sachlichkeitsgebot des UWG verstoßen würden.

Die Parteien seien beide Streamer und somit Wettbewerber. Ein Wettbewerbsverhältnis sei gegeben.

Da der Beklagte – wie er selbst mitgeteilt habe – mit seinen „Klatsch“-Videos zur Klägerin Geld verdiene und die Reaction-Videos somit seiner geschäftlichen Tätigkeit als Unternehmer zugutekommen würden, handele es sich bei seinen Videos auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Nr. 2 UWG. Bei den Reaction-Videos des Beklagten handele es sich nicht um redaktionelle Beiträge. Insbesondere stehe in seinen Videos auch nicht die Meinungsbildung über redaktionelle Beiträge im Vordergrund, sondern einzig die Absatzförderung.

Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich überwiegend um unzulässige Meinungsäußerungen. Daher liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch der sachliche Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG eröffnet.

Der Beklagtenvertreter wisse auch ganz genau, wie der Absatzrückgang der Klägerin mit den Videos des Beklagten in Zusammenhang stehe, da diese Information bereits mehrfach vorgetragen und zuvor noch nie bestritten worden seien.

Die Aussagen des Beklagten gingen weit über das sachlich zulässige Maß an Kritik an Mitbewerbern hinaus. Es gehe dem Beklagten mit seinen Aussagen ersichtlich nur um die Diskreditierung der Klägerin. Dadurch schädige er diese auch im Sinne einer Geschäftsschädigung durch Ansehensminderung. Das Motiv des Beklagten ergebe sich einzig aus den daraus für ihn entstehenden Monetarisierungschancen über seine Streams und Videos, wie er selbst öffentlich eingeräumt habe (vgl. Äußerung bei Twitch am 20.02.2024, Bl. 196 OLGA).

Bei den Äußerungen gemäß den Anträgen zu 1., 2b) und 3. (bzgl. verbreite Hass) handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, welche sämtlich gemäß § 4 Nr. 2 UWG unlauter seien.

Selbst als Meinungsäußerungen wären sie nicht zulässig, weil man sich so über einen Wettbewerber nicht äußern dürfe. Schlussendlich sei die Kostenverteilung unter Berücksichtigung der Obsiegensquote der Klägerin fehlerhaft.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es von dem Beklagten mit seiner Berufung angegriffenen wurde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Sie hebt hervor, sie habe Vorname2 Nachname3 nie „sexuelle Belästigung“ vorgeworfen. Entgegen der Auffassung der Gegenseite müsse man gerade kein Jurist sein, um diese Begriffe „sexistisch“ und „sexuell“ auseinander halten zu können. Auch ein Laie, wisse, dass es sich hierbei um völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten handele. Für die Behauptung, dass die Klägerin Vorname2 Nachname3 „sexuelle Belästigung“ vorgeworfen habe, lägen keine Anknüpfungstatsachen vor.

Der Beklagte dürfe weder öffentlich behaupten, dass die Klägerin Vorname2 Nachname3 sexuelle Belästigung vorgeworfen habe, noch dass sie sich ihm gegenüber misogyn verhalten habe. Es handele sich um falsche Tatsachenbehauptungen.

Ob die Klägerin Hass verbreite, sei entgegen der Ansicht der Gegenseite, keine innere Tatsache, sondern von außen überprüfbar und dem Beweis zugänglich. Ausreichende Anknüpfungspunkte für diese Aussage lägen nicht vor, wie die Kammer richtigerweise festgestellt habe.

Bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Äußerung um ein Werturteil handele, sei dieses, wie es auch das Landgericht ausgeführt habe, untrennbar mit einer Tatsachenbehauptung verbunden.

Bereits der Vortrag des Beklagten hinsichtlich des vermeintlich misogynen Verhaltens der Klägerin (Antrag zu 2b)) sei falsch. Tatsächlich könne man als Frau gegenüber einem Mann nicht misogyn seinkann, da Misogynie ausschließlich gegenüber Frauen stattfinden könne. Hierbei handele es sich demnach auch nicht um eine Meinungsäußerung, sondern eine (falsche) Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei.

Auch die Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. sei im Gesamtkontext zu werten. Eine Hatefluencerin verbreite online Hass. Nichts anderes gehe aus der hier angegriffenen Äußerung des Beklagten hervor. Zu Recht sei die Kammer davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht ausreichend dazu vorgetragen habe, dass die „ganze Internetpersönlichkeit“ der Klägerin die Bezeichnung als „Hatefluencerin“ rechtfertige. Da die Formulierung „Hass verbreiten“ in dem Begriff „Hatefluencerin“ enthalten sei, fehlten dementsprechend auch für diese Äußerung die ausreichend gewichtigen Anhaltspunkte. Der Zusatz „das ist ihr Geschäftsmodell“ beziehe sich demnach und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs auch auf den Aussageteil „Hass verbreitet“, da er mit der Bezeichnung der Klägerin als Hatefluencerin in unmittelbarem Zusammenhang stehe.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde und dem Beklagten zudem, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

1. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

„Aliasname2 […] verklagt mich, weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage, nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4″ verbreitet hat, diese würde den Holocaust relativieren. […]“

wie geschehen in der Beschreibung der „Gofundme“-Seite https://(…) vom 27.02.2024 sowie ersichtlich aus Anlage AS 4.

Hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 1. wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe den Antragsgegner verklagt, weil ihr nicht gefalle, was der Antragsgegner über sie sagte, nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ verbreitet hätte, dass diese den Holocaust relativieren würde.

2. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

b) „[…] gegen solch misogynes Verhalten, das von Aliasname2 an den Tag gelegt wird, […]“ 00:14:18 (hh:mm:ss);

wie geschehen im YouTube-Video „Wieder Hetzartikel aus der Aliasname2-Bubble (Hatefluencer)“ vom 29.02.2024 (abrufbar unter der URL https://(…)) sowie ersichtlich aus Anlage 5a bezüglich des Antrags zu 2b) bei 00:03:18 (hh:mm:ss);

Hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, durch die im Antrag zu 2b) wiedergegebene Äußerung den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin sei misogyn;

3. in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten:

„[…] Also Aliasname2 haut einen Scheißsatz nach dem anderen raus, verbreitet Hass. Ich stufe sie als Hatefluencerin ein und das ist ihr Geschäftsmodell. […]“ 00:20:33 (hh:mm:ss);

wie geschehen im YouTube-Video “Die Geschichte der umstrittenen Aliasname2 1/2“ vom 07.03.2024 (abrufbar unter der URL.https://(…)) sowie ersichtlich aus Anlage AS 6 beginnend bei 00:00:01 (hh:mm:ss) und aus dem Transkript gemäß Anlage AS 6a;

II. die Berufung des Beklagten vom 21.06.2024 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

kI. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2024, Aktenzeichen 2-03 O 155/24 – Anlage BK1 – aufzuheben und den Antrag abzuweisen;

II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Hinblick auf seine Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag und hebt Folgendes hervor:

Die Aussagen des Beklagten müssten im Kontext des Verhaltens der Klägerin über die Zeit betrachtet werden, da sie als Reaktion auf deren Verhalten erfolgt seien. Dieser Umstand sei in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Klägerin selbst trete apodiktisch auf, schrecke nicht vor Verallgemeinerungen und Überspitzungen zurück und übe vielfach scharfe Kritik an anderen Personen, so z.B. an Vorname5 „Aliasname8“ Nachname6 oder Olaf Scholz. Auch trage sie öffentlich Konflikte mit verschiedenen Personen aus, z.B. mit Vorname2 „Aliasname1“ Nachname3, Vorname3 „Aliasname3“ Nachname4, „Aliasname6“ Nachname5, Vorname6 „Aliasname9“ Nachname7 und auch mit dem Beklagten selbst. In ihren Übertragungen verbreite sie wiederholt Hass und Hetze gegenüber Personen, deren Ansichten sie nicht teile. Seit Einreichung der Berufungsbegründungen seien weitere Äußerungen der Klägerin hinzugetreten, die sich durch Beleidigungen, Diffamierungen, antisemitische Hetze sowie andere schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszeichneten, wie aus den auf Bl. 485 ff. OLGA dargestellten Beiträgen der Klägerin hervorgehe, in denen sie sich in undifferenzierter Weise mit dem Nahost-Konflikt befasst habe. Gleiches gelte bezüglich der Äußerungen gegenüber der Influencerin „Aliasname10, einer damaligen Freundin der Klägerin, nachdem diese sich von der Klägerin distanziert habe und hinsichtlich der Veröffentlichung der Privatnachrichten ihrer damaligen Weggefährtin Q auf YouTube. Dieses Verhalten biete hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Wertung, dass die Klägerin gezielt Hass verbreite.

Dieses Verhalten der Klägerin löse oftmals eine Welle der Empörung aus. Die Motivation für das Verhalten liege in einer steigenden Reichweite und höheren Einnahmen, was eine Anknüpfungstatsache für „Geschäftsmodell“ sei. Auch nach Gerichtsverhandlungen oder Abmahnungen generiere die Klägerin Beiträge mit einem Spendenlink, z.B. bei YouTube oder Twitch, um die von Ihr geführten Streitigkeiten zu kapitalisieren, was weitere Anknüpfungstatsache dafür sei, ihr Verhalten als „Geschäftsmodell“ zu bewerten.

Auch auf den Videos in ihrem im Sommer 2024 eröffneten YouTube-Account unter dem Namen „Aliasname2 im Titel“, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Herrn Nachname4 zu diffamieren, blende sie Werbung u.a. von Lidl und Milka ein und platziere Spendenlinks. Auch würden Werbebanner auf der rechten Seite ihrer Streams angezeigt.

Jemand, der – wie die Klägerin – die öffentliche Konfrontation suche, müsse generell mehr einstecken als jemand, der sich aus öffentlichen Diskussionen heraushalte. Jedoch messe die Klägerin mit zweierlei Maß. Während sie Kritik nicht toleriere und überspitzte Äußerungen ablehne, beanspruche sie selbst diese Freiheit für sich.

Der Beklagte rügt, dass das Landgericht Frankfurt die angegriffenen Äußerungen des Beklagten zwar zutreffend als Werturteile kategorisiert habe, diese jedoch faktisch wie Tatsachenbehauptungen behandelt habe, indem es eigene Definitionen für die Werturteile herangezogen und festgestellt habe, dass die Anknüpfungstatsachen sich nicht unter diese Definition subsumieren ließen. Hierdurch habe das Landgericht ein unverhältnismäßig hohes Maß hinsichtlich der geforderten Anknüpfungstatsachen verlangt, welches in Widerspruch zu der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG stehe. Hiernach sei gerade nicht zu untersuchen, ob die gegebenen Anknüpfungstatsachen die Äußerungen belegten. Es reiche vielmehr, dass sie eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung bildeten. Dies habe das Landgericht verkannt. Es wäre nur zu prüfen gewesen, ob es zulässig sei, über die Klägerin und Berufungsbeklagte ein solches Werturteil abzugeben. Die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen seien dargestellt worden.

Hinsichtlich der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2a) bestehe aufgrund des Live Streams der Klägerin vom 30.06.2023 (Anlage BK3) und des Tweets vom 17.08.2020 eine hinreichende Tatsachengrundlage. Auch seien die diesbezüglichen Äußerungen in dem X-Beitrag vom 04.07.2023 (vgl. Bl. 285 OLGA) zu beachten. Dass die Klägerin nur das Wort „sexistisch“ statt „sexuell“ verwendet haben will, ändere daran nichts (283). Die Kammer verkenne, dass es auf das Verständnis eines verständigen und unvoreingenommenen Betrachters (Durchschnittsempfängers) ankomme und nicht auf das Verständnis eines Juristen. Der Durchschnittsempfänger gehe davon aus, dass bei dem Vorwurf „sextisches Verhalten“, „2017 auf der Gamescom mit (s)einem Handy bei Streamen ins Dekolleté gefilmt hat“ und „Belästigung von diversen Influencerinnen“, eine sexuelle Belästigung gemeint gewesen sei. Eine Differenzierung zwischen diesen Begriffen sei gekünstelt.

Die Beschreibung „die ganze Zeit“ oder „den ganzen Tag“ sei nicht auf die Goldwaage zu legen, sondern beziehe sich darauf, dass sie wiederholt „Hasscontent“ verbreite und dass das seit ca. einem Jahr den Hauptcontent ausmache und ihr auch die starken Einschaltquoten beschere.

Auch hinsichtlich der Anträge zu 2c), d) und 3. (teilweise) habe das Landgericht einen falschen Maßstab angesetzt und überhöhte Anforderungen an das Vorliegen von hinreichenden Anknüpfungstatsachen gestellt.

Die Kammer verlange für eine innere Tatsache – Hass – einen Nachweis in Gestalt eines formellen Beweises. Anders als das Landgericht meine, lägen jedoch genügend Anknüpfungstatsachen vor, dass der Beklagte das Werturteil habe abgeben können, die Klägerin verfolge mit Hass und Hetze als „Hatefluencer“ ein Geschäftsmodell. Auf die diesbezüglichen die seiner Ansicht nach gegebenen Anknüpfungstatsachen nochmals zusammenfassenden Ausführungen des Beklagten auf Bl. 289 – 293 OLGA wird Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt habe auch verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Meinungsfreiheit im Rahmen des Rechts auf Gegenschlag auch emotionalisierte Äußerungen schütze.

Hass sei eine innere Tatsache, die der Beklagte nicht darlegen könne und müsse. Es sei auch unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich hasse. Vielmehr gehe es darum, dass ihr Verhalten genug Anlass dafür biete, dass ein solches Werturteil im Meinungskampf hinzunehmen sei. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn sie die gleichen Vorwürfe an den Beklagten und Berufungskläger richte.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es von der Klägerin mit ihrer Berufung angegriffenen wurde unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Er hebt hervor, dass die mit dem Antrag zu 1. angegriffene Äußerung entgegen der Ansicht der Klägerin keine Tatsachenbehauptung sei. Es handele sich um eine Meinungsäußerung, mit welcher der Beklagte die innere Motivation der Klägerin für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Parallelsache (Az. … bzw. …) bewerte und welche sich auf hinreichende Anknüpfungstatsachen stütze. Die behauptete (tatsächliche) Motivation der Klägerin sei – anders als diese meine – in diesem Zusammenhang irrelevant, da es hier auf das Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten ankomme.

it dem zweiten Teil der Äußerung „nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4“ verbreitet hat, diese würde den Holocaust relativieren.“, werde der Sachverhalt des Parallelverfahrens (… bzw. …) zwar verkürzt, aber nicht unrichtig zusammengefasst, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Wie die Kammer richtigerweise ausgeführt habe, komme es nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht darauf an, was konkret beantragt worden sei. Darüber hinaus sei es fernliegend anzunehmen, man könne lediglich aus dem Wortlaut der Anträge eine „Klagemotivation“ ableiten.

Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu Ziffer 2b) um eine zulässige Meinungsäußerung handele und nicht – wie die Klägerin meine – um eine Tatsachenbehauptung. Das misogyne Verhalten im Zusammenhang mit der Causa-Nachname3 werde – anders als die Klägerin meine – nicht als Bestandteil eines Geschäftsmodells verstanden. Sie sei daher nicht untrennbar mit der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2c) zu verstehen.

In Bezug auf den nicht untersagten Teil der Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass des sich um eine zulässige verhaltensbezogene Wertung auf hinreichender Tatsachengrundlage handele. Anders als die Klägerin meine, sei insoweit kein Bezug zum „Geschäftsmodell“ gegeben.

Rechtsfehlerhaft gehe die Klägerin davon aus, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in diesem Fall Anwendung finde. Eine geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Nr. 2 UWG sei nicht gegeben. Bei einem redaktionellen Beitrag sei ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er – wie hier – allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene.

Wie die Klägerin zu dem Schluss komme, dass die Kritik an ihrer Person zu einem Anstieg des Absatzes des Beklagten und gleichzeitig zu einem Rückgang ihres eigenen Absatzes führen solle, bleibe unerklärt. Es erscheine unlogisch anzunehmen, dass die Zuschauer nach einer öffentlichen Kritik die Inhalte der Klägerin nicht mehr konsumierten und stattdessen die des Beklagten und von Dritten verfolgten. Im Zweifel konsumierten die Zuschauer die Inhalte beider Parteien; zumal die Klägerin aktuell mehr Zuschauer als je zuvor in ihren Live-Streams erreiche. § 4 Nr. 1 UWG sei nicht einschlägig. Eine Herabsetzung scheide aus, da die hier gegebenen Anknüpfungstatsachen einen sachlichen Grund für die Äußerungen darstellten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine geschäftliche Handlung, sondern um einen Meinungskampf, der den Wettbewerb nicht verfälsche, selbst wenn die Streitigkeiten negative Auswirkungen auf die Parteien haben könnten.

B.

I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte.

Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (BGH, NJW-RR 2007, 414; BGH, NJW-RR 2012, 440). Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird (BGH, NJW-RR 2006, 1044; BGH, NJW-RR 2007, 414; BGH, BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO, 48. Edition, § 520, Rn. 20). Demnach muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, NJW-RR 2020, 1132, Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, NJW-RR 2022, 449, Rn. 13 ff. m.w.N.; BGH, NJW-RR 2022, 642, Rn. 7; BGH, BeckRS 2022, 25874, Rn. 8 ff.).

Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Ausweislich der Berufungsbegründung nebst klarstellender Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen wurde, also hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 b) und 3 (teilweise) sowie der Hilfsanträge zu 1. und 2b).

Die Berufungsbegründung der Klägerin befasst sich hingegen nicht mit der Frage, warum das Landgericht den Hilfsantrag zu 2b), welcher nicht gleichsam mit dem entsprechenden Hauptantrag steht und fällt, zu Unrecht nicht stattgegeben hat bzw. zu Unrecht diesen Antrag nicht beschieden hat, so dass die Berufung der Klägerin insoweit unzulässig ist.

II. Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 520, 519, 517 ZPO).

III. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg und die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg. Im Einzelnen:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Anders als der Beklagte meint, ist der Antrag nicht wegen des Versuchs der Titelerschleichung rechtsmissbräuchlich. Dass die Klägerin bezüglich des ihrer Ansicht nach gegebenen „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses“ bezüglich der ursprünglichen Angabe einer c/o-Anschrift unwahre Angaben gemacht hätte, um sich einen Titel zu erschleichen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

In der Antragsschrift vom 28.03.2024 hat die Klägerin folgendes ausführen lassen:

„… Die Antragstellerin hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ihr wurde in der Vergangenheit nach den andauernden Videos bzw. verbalen Attacken des Beklagten bereits massiv im Alltag nachgestellt. Die Antragstellerin wurde zudem online massiv bedroht, insbesondere wurden sogar Vergewaltigungsphantasien über sie ausgetauscht. Die Antragstellerin hat ihren Wohnort gewechselt, weil ihre ehemalige Adresse bekannt geworden war.

Des Weiteren wurden am 15.01.2024 ca. 20 Lieferanten mit vermeintlich bestellten Essenslieferungen zur alten Wohnadresse der Antragstellerin geschickt, obwohl sie natürlich keine Bestellung aufgegeben hatte. Der gleiche Vorfallwiederholte sich am 17.01.2024 beim Management der Antragstellerin.“

Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß der Anlage AS 1 u.a. glaubhaft gemacht hat, dass ihr im Jahre 2023 sowohl zu Hause als auch im Restaurant und im Supermarkt von Dritten vermehrt nachgestellt worden sei, online Vergewaltigungsphantasien öffentlich über sie ausgetauscht worden seien und am 15.01.24 an ihre alte Wohnanschrift sowie am 17.01.24 zur Adresse meines Managements gleichzeitig bis zu zwanzig nicht von dort beauftragte Lieferdienste geschickt worden seien. Allein dies genügt für die Annahme eines hinreichenden Geheimhaltungsinteresses.

In den o.g. Ausführungen der Klägerin kann kein grober Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gesehen werden, welcher die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs rechtfertigen würde. Die Angabe „nach den andauernden Videos bzw. verbalen Attacken des Beklagten“ bezieht sich nach diesseitigem Verständnis nur auf die sodann im gleichen Satz angeführten massiven Nachstellungen und nicht auch auf den im nachfolgenden Satz genannten Austausch von Vergewaltigungsphantasien. Demnach wurden in der Antragsschrift auch noch weitere Vorkommnisse, wie der Austausch von Vergewaltigungsphantasien und die zahlreichen unbestellten Lieferungen an die Klägerin und an deren Management dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, die nicht in einen Zusammenhang mit dem Beklagten gestellt wurden und die Annahme eines Geheimhaltungsinteresses für sich genommen rechtfertigen.

Auf die Frage, ob seitens der Klägerin durch die Ausführungen in der Antragsschrift vom 28.03.2024 der Eindruck erweckt wurde, dass der Beklagte etwas mit massiven Bedrohungen zu tun gehabt habe, kommt es demnach nicht an. Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die Annahme eines Geheimhaltungsinteresses aufgrund von Nachstellungen nicht ausschlaggebend, ob diese durch die „Videos bzw. verbalen Attacken des Beklagten“ ausgelöst wurden, oder nicht.

Die Ausführungen auf Bl. 511 ff. der Akte beziehen auf Angaben die von der Klägerseite in der das Parallelverfahren betreffenden Antragsschrift vom 09.02.2024 gemacht worden sein sollen und somit in Bezug auf das hiesige Verfahren ohne Relevanz sind.

b) Auch ist der Antrag zu 3. entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wegen „Redundanz“ unzulässig. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. in einem völlig anderen Kontext erfolgte. Sie ist in einem anderen, nicht inhaltsgleichen YouTube Video als die Äußerungen gemäß den Anträgen zu 2c) und d) erfolgt und kann mithin schon aus diesem Grunde neben den Äußerungen gemäß den Anträgen zu 2 c) und d) separat angegriffen werden.

2. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Aliasname2 […] verklagt mich, weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage, nachdem sie über die jüdische Influencerin „Aliasname4″ verbreitet hat, diese würde den Holocaust relativieren. […]“ (Antrag zu 1.) gegen den Beklagten zusteht. Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen dieser in Bezug auf die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu, solche resultieren insbesondere nicht aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG.

Gemäß § 4 UWG handelt u.a. unlauter, wer (1.) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder (2.) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

aa) § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG sind nur anwendbar, wenn sich die Handlung gegen einen Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG richtet. Zwischen dem Verletzer oder dem von ihm Begünstigten und dem Verletzten muss daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben sein (BGH WRP 2015, 1326, Rn. 19 – Hotelbewertungsportal; OLG Düsseldorf, WRP 2020, 88, Rn. 65;

Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4, Rn. 1.11 und 2.12).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193, Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129, Rn. 19 – Hotelbewertungsportal) und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1299, Rn. 19 – muenchen.de; BGH, GRUR 2022, 729, Rn. 13 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH GRUR 1995, 697, 699 – Funny Paper; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 2.12)

Vorliegend sind zwar sowohl die Klägerin als auch der Beklagte u.a. „Streamer“ bzw. „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Sie sprechen beide über andere Personen und kommentieren und bewerten z.B. deren Aktivitäten und Beiträge, wie aus den zahlreichen zur Akte gereichten Beiträgen/Videos der Parteien ersichtlich ist. Dies genügt jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte, in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreist. Vielmehr stellt der Beklagte mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-)Streitigkeiten der Parteien dar, bewertet diese und bittet um Spenden zur Rechtsverteidigung (in Bezug auf Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.), bzw. kommentiert in dem YouTube-Video vom 29.02.2024 gemäß den Anlagen AS 5 (Bl. 162 LGA) und 5a (Bl. 182 LGA), einen Beitrag von „Aliasname3“, in dem „Aliasname3“ sich mit dem Artikel „Hass auf Streamerin Aliasname2: Ein lukratives Geschäft“ von Z befasst (in Bezug auf die Äußerungen gemäß dem Antrag zu 2.), bzw. bewertet in dem weiteren YouTube Video vom 07.03.2024 (Anlage 6, Bl. 176 d.A.) die Beiträge der Klägerin mit der Äußerung gemäß dem Antrag zu 3.

Selbst wenn dieses Verhalten des Beklagten den eigenen Wettbewerb fördern würde, indem er z.B. aufgrund höherer Klickzahlen höhere Werbeeinnahmen generieren würde (so der Vortrag der Klägerin auf Bl. 421 OLGA), ist nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde.

Nach der Einschätzung des Senates dürfte eine öffentliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vielmehr die Klickzahlen beider Parteien steigern. Denn ein öffentlicher Konflikt zwischen den Parteien dürfte die Aufmerksamkeit der „Zuschauer“ der einen Partei zugleich zu dem Content der anderen Partei lenken, wenn diese sich selbst ein Bild davon verschaffen möchten, wie die andere Partei sich in ihrem Content äußert und darstellt. Dass sich ein „Zuschauer“ der Klägerin aufgrund der hier in Rede stehenden Beiträge des Beklagten von dieser abwenden und den Beiträgen des Beklagten zuwenden wird (oder umgekehrt), erscheint fernliegend. Es handelt sich hier nämlich um meinungsbildende Beiträge und nicht um eine Bewerbung von substituierbaren Produkten o.Ä. Darüber hinaus hat die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache (vgl. Bl. 1160 LGA), mithin nicht unternehmerisch. Dies schließt aus, dass durch das Handeln des Beklagten sein eigener Wettbewerb zu Lasten des Wettbewerbs der Klägerin gefördert wird, da diese die Tätigkeiten nach ihrem Vortrag neben dem Spielen nicht unternehmerisch, sondern nur „ehrenamtlich“ betreibt.

bb) Darüber hinaus stellt die angegriffene Äußerung keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung” im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei redaktionellen Beiträgen eines Medienunternehmens, die unter den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 – Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2021, 1400, Rn. 64 m.w.N. – Influencer I). Im Falle eines werblichen Überschusses ist diese Voraussetzung nicht gegeben (BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 64 – Influencer I).

Bei der Prüfung, ob der Internetauftritt von Influencern vorrangig der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen oder anderen, insbesondere redaktionellen Zielen dient, ist das Informationsinteresse ihrer Follower in Betracht zu ziehen. Die sozialen Medien im Allgemeinen und die Beiträge von Influencern im Besonderen haben gegenüber einem nicht unwesentlichen, insbesondere jüngeren Teil der Allgemeinheit eine Informations- und Unterhaltungsfunktion, die neben die der klassischen Medien getreten ist. Die Beiträge von Influencern können insbesondere mit denen klassischer Modezeitschriften oder anderer Special-Interest-Medien vergleichbar sein (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400, Rn. 58 m.w.N. – Influencer I).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dienen die hier in Rede stehenden Beiträge allein der Information und Meinungsbildung ihrer Adressaten und sind mithin jeweils ein redaktioneller Beitrag, welcher den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG genießt und keine geschäftliche Handlung, welche sich nach den Maßstäben des UWG messen lassen muss. Ein werblicher Charakter der hier in Rede stehenden Beiträge ist weder dargelegt, noch ersichtlich, so dass ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens oder des eigenen Unternehmens des Beklagten zu verneinen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte – wie die Klägerin ausführen lässt – in anderen Beiträgen bzw. ReactionVideos auch Produktplatzierungen (Werbung) für Dritte einspielt, so zum Beispiel am 17.06.2024 für „Incogni“ (vgl. Bl.421 f. OLGA), um Werbeeinnahmen zu generieren, oder ob man in seinem Twitch Stream seinen monatlichen Werbepartner „Holy“, mit einem für Influencer typischen Rabatt-Code sieht (vgl. Bl. 422 f. OLGA).

Maßgeblich ist vielmehr, ob dies bei dem hier in Rede stehenden Beitrag der Fall ist. In der Beschreibung auf der GoFundMe-Seite des Beklagten wie ersichtlich in der Anlage AS 4 (Bl. 160 ff. LGA) wurde jedoch keine Werbung für Dritte eingebunden. Gleiches gilt in Bezug auf die YouTube-Videos vom 29.02.2024 und 07.03.2024 (soweit in den Anlagen AS 5, 5a und 6 ersichtlich), was auch in Bezug auf die Verneinung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche betreffend die zudem abgewiesenen Anträge zu Ziffer 2. b), d) und 3 (teilweise) von Bedeutung sein wird.

b) Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. resultiert auch nicht aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1, GG, mit dem Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, abzuwägen.

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht,

7. Aufl. 2024, § 14, Rn. 14.6; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 – BenettonWerbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsrezipient (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.

An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33 – Grüne Gentechnik; BGH, NJW 2016, 56, Rn. 31; BeckOK BGB/Bamberger BGB § 12, Rn. 299). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, NJW 2013, 229, Rn. 12 – GazpromManager).

Meinungsäußerungen genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vergleiche BVerfG, NJW 2006, 3769, 3772 – Babycaust). Die zugunsten des Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch – soweit es um Äußerungen in den Medien geht – dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und eine andere belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vergleiche Soehring/Hoene, a.a.O., § 20, Rn. 20.20a). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (vgl. zur Schlussfolgerung über Absichten OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 152; LG Frankfurt, BeckRS 2018, 37426, Rn. 73; LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 38; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 212; BeckOK InfoMedienR/Söder, 30. Edition, § 823 BGB, Rn. 176b jew. m.w.N.)).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. im Schwerpunkt eine von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

Der Durchschnittrezipient wird die Äußerung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes dahingehend verstehen, dass der Beklagte mit ihr die Gründe bewertet, welche die Klägerin seiner Einschätzung nach dazu bewegt haben, ihn zu verklagen.

cc) Die so verstandene Meinungsäußerung hat die Klägerin zu dulden. Die durchzuführende Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Die Äußerung ist ersichtlich keine Schmähkritik, sondern eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich eine Bewertung der Gründe, welche die Klägerin nach Ansicht des Beklagten dazu bewegt haben, ihn zu verklagen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfolgte die Meinungsäußerung auch auf einer hinreichenden und wahren Tatsachengrundlage. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und ergänzend dazu folgendes ausgeführt:

Sofern die Klägerin hervorhebt, dass dem Durchschnittsrezipienten durch die Äußerung vermittelt werde, dass sie den Beklagten „verklagen“ würde, weil ihr seine Äußerungen nach ihrem Zwischenfall mit „Aliasname4“ nicht passen würden und dies nachweislich falsch sei, da sie gegen ihn vorgegangen sei, weil er ihr vorgeworfen habe, eine Frau in den Suizid treiben zu wollen, so verfängt dies nicht. Denn auch wenn der Beklagte nicht die konkreten Äußerungen nennt, welche von der Klägerin in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt mit dem Az. … angegriffen wurden, so fasst er dennoch den Kern des dortigen Rechtsstreits zutreffend – wenn auch abstrahiert – zusammen. Denn die Klägerin hat den Beklagten dort – vereinfacht gesagt – verklagt, weil ihr es nicht gefiel, was der Beklagte im Nachgang zu der Äußerung der Klägerin, dass die Influencerin „Aliasname4“ den Holocaust relativieren würde, sagte, nämlich, dass die Klägerin Frau Nachname2 in den Suizid treiben würde. Entgegen der Ansicht der Klägerseite wird der Durchschnittsrezipient das in der Äußerung enthaltene Wort „nachdem“ zeitlich verstehen und nicht als Hinweis auf den Grund der Klage.

Auch impliziert die Äußerung entgegen der Ansicht der Klägerseite im maßgeblichen Gesamtkontext nicht, dass die dortigen Äußerungen des Beklagten insgesamt zulässige Meinungsäußerungen in Form von Kritik an dem Verhalten der Antragstellerin seien und die Klägerin daher willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich gegen ihn vorgegangen sei. Denn nachstehend wird – wiederum zutreffend – dargestellt, dass die Klägerin seine Äußerungen als unzulässig ansehe, er und seine Anwälte dies anders sähen und am Ende die Gerichte entscheiden müssten. Hierdurch wird nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittsrezipienten weder explizit noch implizit der Vorwurf des willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin erhoben. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des einleitenden Satzes auf der GoFundMe-Seite des Beklagten (Anlage AST 4) „Aus diversen Ecken kommen diverse Hatefluencer und versuchen mit Kampagnen Menschen zum Schweigen zu bringen. Ich kämpfe aktuell an vielen Fronten“.

Anders als die Klägerin meint, ist es für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Äußerung unbeachtlich, dass das Landgericht dem Beklagten verboten hat zu äußern, dass die Klägerin eine Hatefluencerin sei und ihr Geschäftsmodell aus Hass bestehe. Denn diese mit den Anträgen zu 2. c), d) und 3. angegriffenen Äußerungen sind in anderen, nicht mit dem Beitrag gemäß der Anlage AST 4 wortgleichen Berichterstattungen gefallen und mithin nur in dem dortigen Kontext zu unterlassen; ein „Generalverbot“ besteht nicht. Die vorstehend zitierte Äußerung auf der GoFundMe-Seite des Beklagten hat die Klägerin hingegen nicht angegriffen. Zudem steht diese, anders als die Klägerin meint nicht „in einem unmittelbaren Bezug zu der Äußerung, die mit dem Antrag zu 1. angegriffen wird, so dass auch diese hätte untersagt werden müssen“. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche und mithin separat – wenn auch im Gesamtkontext – zu beurteilende Äußerungen.

3. Aus vorgenannten Gründen hat auch die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ablehnung des Hilfsantrags zu 1. durch das Landgericht keinen Erfolg. Denn selbst wenn der dort wiedergegebene Eindruck durch die Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. zwingend bei dem Durchschnittsrezipienten hervorgerufen würde, so hätte die Klägerin diesen aus vorgenannten Gründen zu dulden.

4. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1. Wer hetzt denn Tag ein Tag aus? Das ist doch Aliasname2.“ (Antrag zu 2a)) gegen den Beklagten gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu zusteht. Die Berufung des Beklagten hat insoweit keinen Erfolg.

a) Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1.“ verlangen.

aa) Unter Zugrundelegung der unter Ziffer III. 2 b) aa) dargestellten Grundsätze wird der Durchschnittsrezipient die Äußerung „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1.“ unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtkontextes derart verstehen, dass die Klägerin mehreren Personen, wie zum Beispiel „Aliasname1“ fälschlich nachgesagt habe, dass diese sie sexuell belästigen würden. Selbst wenn der Durchschnittsrezipient die Verwendung der Worte „die ganze Zeit“ als eine rhetorische Überspitzung oder Übertreibung hinsichtlich der Häufigkeit der Vorwürfe auffassen würde, so wird er – auch wenn in dem Satzteil „er würde sie sexuell belästigen“ der Singular verwendet wird – aufgrund der vorherigen Verwendung des Begriffes „Menschen“ und der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung „wie zum Beispiel Aliasname1“ davon ausgehen, dass die Unterstellungen gegenüber mehreren Personen erfolgten.

bb) Die so verstandene Äußerung ist im Kern – auch wenn der Begriff des „Unterstellens“ durchaus wertende Elemente enthält – eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Denn ob die Klägerin mehreren Menschen, u.a. „Aliasname1“ nachgesagt hat, dass diese sie sexuell belästigen würden, ist dem Beweis zugänglich.

cc) Dass diese Tatsachenbehauptung wahr ist, hat der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Beklagte nicht dargelegt und bewiesen.

(a) Die Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 138 m.w.N.). Handelt es sich jedoch um Äußerungen, die eine üble Nachrede nach § 186 StGB darstellen, findet eine Glaubhaftmachungslastumkehr statt, so dass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen glaubhaftmachen muss (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 139 m.w.N.). Danach wirkt es sich zum Nachteil desjenigen aus, der in Bezug auf einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn sich seine Vorwürfe nicht erweisen lassen (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch, Rn. 32).

(b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die hier in Rede stehende Äußerung „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1.“ geeignet, die Klägerin verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sie ist besonders abträglich für das Ansehen und den Ruf der Klägerin, weil „unterstellt“ hier im Kontext die Bedeutung hat, dass die Klägerin wahrheitswidrig entsprechendes über andere Menschen behauptet habe. Mithin ist insoweit der Beklagte darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet für die Wahrheit der Behauptung.

(c) Dass die hier in Rede stehende Tatsachenbehauptung wahr ist, hat der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Er hat schon nicht dargelegt, dass die Klägerin den Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber mehreren Personen erhoben haben soll. Seine Ausführungen beziehen sich nur auf Äußerungen der Klägerin über „Aliasname1“ in Tweets vom 17.08.2020 (vgl. Screenshot Bl. 123 LGA) und vom 04.07.2023 (vgl. Screenshot Bl. 124 LGA) sowie in ihrem Live-Stream vom 30.06.2023 (vgl. Minute 01:32 der Anlage G2, Bl. 139 LGA) nachdem dieser der Klägerin auf der Gamescom ins Dekolletee gefilmt hatte. Dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung sexuelle Belästigung auch weiteren Person vorgeworfen hatte, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dass sich der Vorwurf des Verbreitens von Kinderpornographie, welchen sie im Jahre 2020 gegenüber Vorname6 „Aliasname9“ Nachname7 erhoben hat, – sofern man diesen mit dem fälschlichen Nachsagen der sexuellen Belästigung gleichsetzten wollte – auf ihre Person bezogen hat bzw. auf Fotos von ihr, ist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. In der Anlage AG II15 ist nur allgemein die Rede davon, dass dieser von der Klägerin öffentlich beschuldigt worden sei, pornographische Inhalte von Minderjährigen über seien Discord[-Server] zu vertreiben (vgl. Bl. 229 f. LGA).

Demnach ist die Aussage schon aus diesem Grunde nicht erweislich wahr und mithin zu unterlassen.

Auf die Frage, ob sich die Unwahrheit zudem daraus ergibt, dass die Klägerin den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch nicht (zumindest implizit) gegenüber

„Aliasname1“ erhoben hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

b) Ferner hat der Beklagte den weiteren Teil der Äußerung „Wer hetzt denn Tag ein Tag aus? Das ist doch Aliasname2.“ zu unterlassen.

aa) Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, in welchem die Äußerung gefallen ist, wird der Durchschnittsrezipient die Äußerung als eine Bewertung des (vermeintlichen) Verhaltens der Klägerin verstehen, welches in dem vorangegangenen Satz („Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1.“) beschrieben wird. Denn sowohl „Aliasname3“ als auch der Beklagte thematisieren im vorherigen und auch im weiteren Verlauf des Videos (hier bis etwa zur Minute 4 des Videos gemäß der Anlage 5a) nur den Vorfall um „Aliasname1“ und gehen nicht auf weitere Aktivitäten oder Äußerungen der der Klägerin zu anderen Themen oder Personen ein. Demnach wird der Durchschnittsrezipient die hier in Rede stehende Äußerung entgegen der Ansicht des Beklagten im Kontext nicht auch auf solche Fälle beziehen, in denen die Klägerin gegen andere Influencer, wie z.B. „Aliasname4“ oder „Aliasname3“ „gehetzt“ haben soll.

bb) Die so verstandene Äußerung ist eine von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung

cc) Die Abwägung der Interessen der Klägerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts und des Beklagten auf Meinungs- bzw. Pressefreiheit fällt hier – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zu Gunsten der Klägerin aus, da es aufgrund der nicht erwiesenen Wahrheit der Äußerung „Ich meine, wer hat denn die ganze Zeit Menschen unterstellt, er würde sie sexuell belästigen wie zum Beispiel gegen Aliasname1.“ (s.o.) an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung fehlt. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts nach eigener Prüfung an.

5. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Klägerin nicht die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 b) verlangen kann. Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg.

a) Der mit dem Antrag zu 2b) verfolgte Anspruch auf Unterlassung resultiert nicht aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG. Die in dem Anschnitt III. 2 a) dargestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend.

b) Auch steht der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zu.

aa) Der Durchschnittsrezipient wird unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes erkennen, dass der Beklagte mit der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2b) das Verhalten der Klägerin im Kontext der von ihr gegen „Aliasname1“ erhobenen Vorwürfe der (vermeintlich sexuellen) Belästigung von Frauen auf der Gamescom als misogyn bewertet.

Die Äußerung fällt in dem YouTube-Video vom 29.02.2024, in welchem der Beklagte und „Aliasname3“ sich u.a. mit den nachfolgenden Passagen des Artikels „Hass auf Streamerin Aliasname2: Ein lukratives Geschäft“ von Z (vgl. Anlage AGII 18, Bl. 1101 f. LGA) befassen:

In diesem Zusammenhang wird auch thematisiert, dass Frauen Männern tatsächlich zu Unrecht Vorwürfe sexueller Gewalt gemacht hätten, so z.B. im Falle des Schauspielers X oder des Künstlers Y. Zudem wird hervorgehoben, dass auch die Klägerin „Aliasname1“ (sexuelle) Belästigungen auf der Gamescom – nach Ansicht des Beklagten und von „Aliasname3“ zu Unrecht – vorgeworfen habe. Dieses Verhalten bewertet „Aliasname3“ dann als nachteilig für „alle andere Frauen, denen bei solchen Dingen dann weniger geglaubt“ werde (vgl. Ablage AST 5b, Bl. 167 LGA) und der Beklagte auf eine Nachfrage eines Zuschauers – mit der angegriffenen Äußerung – als misogyn.

bb) Die so verstandene Äußerung ist unter Zugrundelegung der obenstehend dargelegten Grundsätze eine von wertenden und meinenden Elementen geprägte Meinungsäußerung. Dass die Klägerin auch für die Rechte von Frauen eintritt, macht die Äußerung nicht zu einer Tatsachenbehauptung, denn dies schließt die hier gegebenen Bewertung ihres Handelns durch den Kläger nicht gleichsam aus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

cc) Diese Meinungsäußerung, für welche es eine hinreichende Tatsachengrundlage gibt, muss die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dulden.

Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht um eine bloße Diffamierung, sondern um eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Klägerin in der Sache.

Sofern die Klägerseite ausführt, dass die Äußerungen zu 2 b) und c) in dem Monolog des Beklagten inhaltlich miteinander verbunden würden, das vermeintlich misogyne Verhalten als Beispiel für das angeblich Geschäftsmodell aus Hass und Fakenews verwendet werde und es daher nach der Argumentation des Landgerichts zwingend gewesen wäre, die Äußerung hinsichtlich des „misogynen Verhaltens“ ebenfalls zu untersagen, so verfängt dies nicht. Denn auch hier sind die einzelnen Äußerungen separat – wenn auch im Gesamtkontext – zu beurteilen.

Anders als die Klägerseite meint, sind für die Äußerung gemäß dem Antrag zu 2b) auch hinreichende Anknüpfungstatsachen gegeben. Der Beklagte bewertet mit dieser Äußerung das Verhalten der Klägerin, welches diese – unstreitig – im Nachgang zu dem „Dekolletee-Vorfall“ mit „Aliasname1“ in ihren Tweets vom 17.08.2020 (vgl. Screenshot Bl. 123 LGA), vom 04.07.2023 (vgl. Screenshot Bl. 124 LGA) und ihrem Live-Stream vom 30.06.2023 (vgl. Minute 01:32 der Anlage G2, Bl. 139 LGA), auf der Gamescom an den Tag gelegt hat. Er ist insoweit der Ansicht, dass die Vorwürfe der Klägerin gegenüber „Aliasname1“ dort zu Unrecht erhoben worden seien und bewertet das Verhalten der Klägerin daher als misogyn. Allein dies reicht als hinreichende Tatsachengrundlage aus. Darauf, ob die Bewertung des Beklagten, dass die Klägerin „Aliasname1“ in ihren Tweets vom 17.08.2020 (vgl. Screenshot Bl. 123 LGA), vom 04.07.2023 (vgl. Screenshot Bl. 124 LGA) und ihrem Live-Stream vom 30.06.2023 (vgl. Minute 01:32 der Anlage G2, Bl. 139 LGA) „de facto (…) sexuelle Belästigung“ vorgeworfen habe, zutreffend ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn hierbei handelt es sich um eine Bewertung der unstreitigen Äußerungen der Klägerin in diesem Kontext, welche für sich genommen – unabhängig von der Frage der Einordnung dieser Vorwürfe als sexuelle oder sexistische Belästigung bzw. Sexismus – eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung des Verhaltens der Klägerin als misogyn bilden.

6. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 c) („[…] das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ von dem Beklagten verlangen kann. Die Berufung des Beklagten hat insoweit keinen Erfolg.

a) Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung – insbesondere des vorangegangenen Satzes „… auch bei Aliasname2, wo es dann ums Geld geht“ – wird der Durchschnittsrezipient die Äußerung dahingehend verstehen, dass das Geschäft der Aliasname2, darin bestehe, mit dem Verbreiten von Hass und sog. Fake News ihr Geld zu verdienen.

b) Die so verstandene Äußerung ist – auch wenn sie durchaus meinende und wertende Elemente enthält – im Kern eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

c) Dass diese wahr ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht glaubhaft gemacht.

Unter Zugrundelegung der unter Ziffer III. 4. a) cc) (a) dargelegten Grundsätze hat der Beklagte die Wahrheit der Äußerung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Äußerung ist geeignet, die Klägerin verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Behauptung, dass die Klägerin, ihr Geld mit der Verbreitung von Hass und Lügen verdienen würde, ist besonders abträglich für das Ansehen und den Ruf dieser.

Obwohl die informatorisch befragte Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dahingehend eingelassen hat, dass sie mit dem Spielen ihren

Content finanziere und den Rest, den sie mache, praktisch „ehrenamtlich“ mache (Bl. 1160 LGA), hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin mit ihrem Content außerhalb des Gamings auch Geld verdient. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Screenshots zu den Zuschauerzahlen (Bl. 109 f. LGA, und Bl. 260 ff. OLGA) geht dies nicht hervor und auch nicht aus den im Schriftsatz vom 09.07.2025 beschriebenen Videos der Klägerin auf der Plattform YouTube oder ihrem Streams auf Twitch, in denen diese über Gerichtsverfahren berichtet (vgl. Bl. 501 ff. OLGA). Denn selbst wenn man unterstellte, dass das Austragen von Kontroversen zu höheren Reichweiten führte, so würde daraus nicht hervorgehen, dass die Klägerin auch mit ihrem Content außerhalb des Gamings ihr Geld verdient. Dass sie möglicherweise hierdurch ihre Reichweite erhöht und in der Folge mehr Geld (mit dem Gaming Content) verdient kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass sie mit dem sonstigen Content Geld verdiene. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Art Vermarktungsstrategie.

Ferner geht auch aus der anwaltlichen Versicherung des Beklagtenvertreters dahingehend, dass die Klägerin auf seine Nachfrage bejaht habe, dass sie auch durch Twitch Geld verdiene (vgl. Bl. 258 OLGA) nicht hervor, dass diese Einnahmen mit einem Content außerhalb des Gaming-Contents erzielt würden.

Auch die als Anlagen AG 25, 26, 27, 60, 82 vorgelegten Schriftstücke weisen keinen konkreten Bezug dazu auf, wie bzw. wodurch Klägerin ihr Geld verdient.

Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 09.07.2025, dort auf Seite 34 ff. Screenshots eingeblendet, wonach auf YouTube, dort unter dem Account „Aliasname2 im Titel“ Werbung von Milka und Lidl eingespielt wird und bei Twitch, dort unter twitch.tv/(Aliasname2) eine Werbung von 1&1 und dass auf der rechten Seite ihres Streams Werbebanner eingeblendet werden. Dass die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung dadurch Geld verdient hat und dass dies zumindest ein Teil ihres Geschäftsmodelles ist, hat der Beklagte aber nicht glaubhaft gemacht und ist aufgrund der bloßen Einblendung von Screenshots, auch nicht ersichtlich; zumal der Kanal „Aliasname2 im Titel“, auf welchem die auf Bl. 514 f. OLGA ersichtlichen Werbungen eingespielt worden sein sollen, nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst im Sommer 2024 – mithin nach der streitgegenständlichen Äußerung – eröffnet worden sein soll (vgl. Bl. 513 OLGA).

Gleiches gilt im Hinblick auf im Content der Klägerin eingeblendete Spendenlinks für Kosten von Zivilprozessen. Auch insoweit hat der Beklagte weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht hat, dass die eingenommenen Summen deutlich über das hinausgehen, was tatsächlich an Kosten für die Verfahren anfällt und darin das Geschäftsmodell der Klägerin liegt.

7. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 d) „Aliasname2 halte ich für eine Hatefluencerin. Sie verbreitet Hass, das ist ihr Content.“ gegen den Beklagten zu.

a) Dieser Anspruch resultiert nicht aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG. Die in dem Anschnitt III. 2 a) dargestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend.

b) Auch kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. herleiten.

aa) Anders als die Äußerung gemäß dem Antrag zu 2 c) wird der Durchschnittsrezipient den 2. Satz der Äußerung nicht derart verstehen, dass die Klägerin mit der Verbreitung von Hass auch Geld verdiene. Denn in dem Kontext dieser Äußerung ist nicht davon die Rede, dass dies ihr „Geschäftsmodell“ sei, oder dass es insoweit um Geld gehe. Vielmehr ist nur von „Content“ die Rede. Auch wird der Durchschnittsrezipient im Kontext erkennen, dass der „Hass-Content“ nicht der einzige Content der Klägerin ist, da mehrfach in dem Video auf ihre Gaming-Tätigkeit eingegangen wird und der Beklagte auch direkt im Anschluss an die Äußerung betont, dass die Klägerin „doch einfach ihre Spiele spielen und einen in Ruhe lassen“ solle. Demnach wird der Durchschnittsrezipient den ersten Satz der Äußerung entgegen der Einschätzung des Landgerichts im Kontext nicht dahingehend verstehen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin darin bestehe, Hass zu verbreiten, sondern dahingehend, dass die Klägerin nach der Meinung des Beklagten eine Influencerin sei, welche (auch) Hass verbreite.

Anders als die Klägerseite meint, wird der Durchschnittsrezipient die Klägerin aufgrund der Verwendung des Begriffes „Hatefluencer“ nicht in einen Zusammenhang mit rechtsextremen oder AfD-nahen Personen bringen. Allein aus der Verwendung des Begriffes geht dies nicht hervor. Für einen solchen Bezug fehlen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes jedwede Anhaltspunkte.

bb) Die derart verstandene Äußerung, ist eine von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

cc) Diese Meinungsäußerung muss die Klägerin unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze hinnehmen, auch wenn diese abträglich für sie sein mag, da die Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Parteien ergibt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt.

Die Grenze zur Schmähkritik wird ersichtlich nicht überschritten. Es handelt sich vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Klägerin in der Sache.

Anders als das Landgericht meint, ist auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für diese Meinungsäußerung gegeben. Der Beklagte hat sowohl erstinstanzlich (vgl. u.a. Bl. 86 ff. LGA) als auch zweitinstanzlich (Bl. 214 ff. OLGA) unter Vorlage entsprechender Screenshots und Videos – deren Inhalt die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat – dargelegt, dass die Klägerin sich – auch schon vor dem Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Äußerung des Beklagten – auf ihren Kanälen in den sozialen Medien in verschiedensten Kontexten negativ und durchaus auch „scharf“ und überspitzt über andere Personen geäußert und öffentlich Konflikte mit verschiedenen Personen ausgetragen hat. Dies bewertet der Kläger als Teil einer Hetzkampagne gegen diejenigen, die von ihrem Verhalten entsetzt sind und dies öffentlich gemacht haben. So hat die Klägerin sich wiederholt zu konfliktträchtigen und hoch emotionalen Themen geäußert, was zu – teils emotionalen und empörten – Reaktionen Dritter geführt hat.

Beispielhaft ist Folgendes anzuführen: So hat sie z.B. „Aliasname3“ als „Kacklappen“ bezeichnet und seinen Sohn als „fucking Kind“ (vgl. Bl. 101 ff. LGA). Im Rahmen eines Konfliktes mit „Aliasname4“ hat sie sich dahingehend eingelassen, dass alles was diese aufzähle „wie ein nicht aufgearbeitetes Kindheitstrauma, das sie selbst durchlebt hat“ klinge und sie „vermutlich selber ’nen Scheidungskind“ sei (vgl. Bl. 96 LGA). Einen Post des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz auf der Plattform X kommentierte sie mit „Deutschland du braunes Stück Scheisse“ (vgl. Bl. 223 OLGA) und Vorname6 „Aliasname9“ Nachname7 warf sie im Jahre 2020 die Verbreitung von Kinderpornographie vor. „Aliasname1“ warf die Klägerin öffentlich vor, er hätte ihr im Rahmen der Videospielmesse GamesCom 2017 absichtlich in das Dekolleté gefilmt und sprach in diesem Kontext von „sexistischen Vorwürfen“ bzw. „Vorwürfen der Belästigung“ und von „Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen, inklusive mir, auf der GamesCom, in den vergangenen Jahren“ (vgl. Bl. 226 ff. OLGA). Als weitere Konflikte sind z.B. die Auseinanderseitzungen mit „Aliasname6“ (vgl. Bl. 103 f. LGA) und mit dem Beklagten selbst (vgl. Bl. 104 ff. LGA) zu nennen.

Die in diesen Zusammenhängen getätigten Äußerungen der Klägerin sind eine hinreichende Tatsachengrundlage für die nachfolgend bekundete Meinung des Beklagten, dass der Content der Klägerin Hass sei, sie Hass verbreite bzw. eine Hatefluencerin sei. Darauf, ob die innerhalb dieser Konflikte getätigten Äußerungen juristisch zulässig waren oder aber andere hier oder im Parallelverfahren getätigte Äußerungen des Beklagten gerechtfertigt haben, oder nicht, kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts für das Vorliegen einer hinreichenden Tatsachengrundlage nicht an.

Selbst wenn die Klägerin selbst auch einer Hasskampagne ausgesetzt wäre, wie sie vorträgt, so würde dies einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Bewertung ihres eigenen Verhaltens nicht entgegenstehen.

Dass die Äußerung abträglich für die Klägerin sein mag, führt im Rahmen der Interessenabwägung ferner nicht dazu, dass diese zu unterlassen wäre, denn es besteht kein Recht darauf in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem genehm ist. Zumal die Klägerin selbst sich vielfach öffentlich zu diversen Themen verhält und hierbei insbesondere auch das Verhalten und Handeln Dritter bewertet und durchaus polarisierende Thesen aufstellt. Innerhalb dieses öffentlichen Meinungskampfes äußert sie sich teils scharf und auch abwertend über Dritte, so z.B. auch über den Beklagten (vgl. u.a. Bl. 104 ff. LGA), mit welchem sie seit längerer Zeit öffentlich einen Streit austrägt. Mithin muss sie ihrerseits auch (schärfere) Kritik hinnehmen.

8. Hinsichtlich des Antrags zu 2 c) hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass dieser auch für den Fall der alternativen Erfolglosigkeit der Anträge zu 2c) oder d) gestellt wurde. Ob bei dem so verstandenen Antrag ein Verfügungsanspruch vorliegt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt insoweit kein Verfügungsgrund vor. Mit dem so verstandenen Hilfsantrag auf Eindruckserweckung verfolgt die Klägerin nämlich einen anderen Streitgegenstand als mit den auf Unterlassung gerichteten Hauptanträgen zu 2c) und d) und nicht nur ein „Minus“ hierzu. Dadurch, dass sie das auf Eindruckserweckung gerichtete Begehren nur hilfsweise geltend gemacht hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Durchsetzung dieses Begehrens nicht so eilig ist, denn sie hat in Kauf genommen, dass hierüber erst und nur dann entschieden wird, wenn die Anträge zu 2c) und/oder d) keine Aussicht auf Erfolg haben.

9. Die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 3. kann die Klägerin nur teilweise von dem Beklagten verlangen.

a) Ein Anspruch auf Unterlassung steht der Klägerin nicht hinsichtlich der Äußerung

„Aliasname2 verbreitet Hass“ gegen den Beklagten zu. Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg.

aa) Dieser Anspruch resultiert nicht aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG. Die in dem Anschnitt III. 2 a) dargestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend.

bb) Ein solcher Anspruch resultiert auch nicht aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Bei der vorgenannten Äußerung handelt es sich um eine von wertenden und meinenden Elementen geprägte Meinungsäußerung. Diese Meinungsäußerung muss die Klägerin aus den unter Ziffer III. 7. dargestellten Gründen, welche hier entsprechend gelten, hinnehmen.

b) Auch kann die Klägerin aus den unter Ziffer III. 2 a) und III. 7. dargelegten Gründen, welche hier entsprechend gelten, nicht die Unterlassung der Meinungsäußerung „Ich stufe sie als Hatefluencerin ein“ verlangen. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg.

c) Hingegen steht der Klägerin aus den unter Ziffer III. 6. dargelegten Erwägungen, welche hier entsprechend gelten, ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „… und das ist ihr Geschäftsmodell“ gegen den Beklagten zu.

10. Die durch den teilweise rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu vermutende Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 2017, 98, Rn. 44 – Organentnahme) ist nicht entfallen; insbesondere hat der Beklagte keine die Wiederholungsgefahr entfallen lassende Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben.

11. Auch ist im Hinblick auf die Anträge zu I. 2 a), 2 c) und I. 3. (letzter Halbsatz) ein Verfügungsgrund gegeben.

Die Klägerseite wendet sich insoweit gegen Äußerungen in dem am 29.02.2024 veröffentlichten YouTube-Video (vgl. Anlagen AS 5, 5a und 5b) und dem am 07.03.2024 YouTube-Video (vgl. Anlagen AS 6 und 6a). Der streitgegenständliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 28.03.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 37 LGA), wurde mithin vor Ablauf der regelmäßig – so auch hier – 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist gestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2022 – 16 W 52/22, Rn. 21, Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich freilich nicht um eine starre Frist, die einerseits in jedem Fall ausgeschöpft werden darf oder andererseits auch geringfügig überschritten werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern nur einen Rahmen setzt. Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein, ebenso wie beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch bei einer geringfügig längeren Untätigkeit noch die Dringlichkeitsfrist gewahrt sein kann (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 14.03.2023, 16 W 7/23 und 16 W 8/23; Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24). Die Gesamtumstände, insbesondere der zeitliche Ablauf (29.02.2024 und 07.03.2024 Veröffentlichung der YouTube-Videos, 19.03.2024 Abmahnung, 24.03.2024 Antwort des Beklagten auf Abmahnung mit welcher Erwiderung angekündigt wurde, aber ausblieb, 28.03.2024 Eingang des Eilantrages) zeigen, dass die Sache von der Klägerseite mit der nötigen Dringlichkeit verfolgt wird.

12. Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

14. In einstweiligen Verfügungsverfahren sind Urteile der Berufungsgerichte, weil rechtskräftig (§ 542 Abs. 2), endgültig vollstreckbar. Sie fallen daher nicht unter die Regelung des § 708 Nr. 6 ZPO (vgl. hierzu MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 708, Rn. 13).

15. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1, 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien – mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen – je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Ein Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).

Das Interesse der Klägerin an den begehrten Unterlassungen ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf 10.000,00 EUR je inhaltsverschiedener Äußerung, mithin auf 60.000,00 EUR zu bemessen.

Soweit der Inhalt der Äußerung gemäß dem Antrag zu I. 3. mit dem der Anträge zu I. 2. c) und d) inhaltsgleich ist, scheidet eine Zusammenrechnung aus, da die Äußerungen gemäß den Anträgen zu I. 2 c) und d) und die Äußerung gemäß dem Antrag zu I.3. in unterschiedlichen Medien getätigt wurden.

Soweit über Hilfsanträge beschieden wurde, wirken diese nicht streitwerterhöhend, da ihnen kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt.

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