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OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung als „Zentrum“ kann irreführend sein

veröffentlicht am 12. Oktober 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.08.2017, Az. 6 U 35/17
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Geschäfts als „Zentrum“ (hier: „Hörzentrum“ für einen Hörgeräteakustiker) einen Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des Unternehmens darstellt, so dass bei kleinen Ladengeschäften eine Irreführung vorliegt. Eine Üblichkeit des Begriffs „Hörzentrum“ für Hörgeräteakustiker jedweder Größe habe die Antragsgegnerin nicht darlegen können. Erlaubt sei jedoch das Angebot einer „Gratis-Inspektion“ für gebrauchte Hörgeräte. Eine unlautere Beeinflussung durch einen „psychischen Kaufzwang“ komme vorliegend nicht in Betracht. Der Verbraucher könne im Allgemeinen mit solchen kostenlosen Dienstleistungen zum Zwecke des Kaufanreizes umgehen, ohne sich zu einem eigentlich nicht gewollten Kauf genötigt zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – irreführende Geschäftsbezeichnung).


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