OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung „Holunderblüte“ nicht irreführend, wenn Sirup 0,3 % Holunderblütenextrakt enthält

veröffentlicht am 18. Oktober 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2017, Az. 6 U 109/17
Art. 7 Abs. 1 LMIV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Produktbezeichnung eines Sirups als „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche nicht irreführend ist, wenn der Sirup tatsächlich 0,3 % Holunderblütenextrakt enthält und auch geschmacklich den Erwartungen an Holunderblüten entspricht. Eine bestimmte Erwartung an den genauen Anteil von Holunderblütenextrakt bestehe seitens des Verbrauchers nicht, zumal solche Extrakte auch in verschiedenen Stärken existieren. Solange das Geschmacksbild des Sirups nicht durch die in hohen Mengen enthaltenen Birnen- und Apfelsaftkonzentrate beeinträchtigt werde, genüge der geringe Anteil an Holunderblütenextrakt für eine entsprechende Bezeichnung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Holunderblütenextrakt).


Sollen Ihre Produkte falsch oder missverständlich gekennzeichnet sein?

Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Angaben auf Ihren Produkten oder in Ihrer Werbung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


I