OLG Frankfurt a.M.: Der Begriff „Variobeitrag“ einer Krankenkasse kann Verbraucher in die Irre führen

veröffentlicht am 28. Februar 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Variobeitrag“ einer Krankenkasse irreführend ist, wenn es sich dabei um den vom Versicherten zu zahlenden Zusatzbeitrag für gesetzliche Leistungen handele, aber der Eindruck erweckt werde, dass dieser Beitragsteil für ebenfalls beworbene, neben den gesetzlichen Leistungen erbrachte Extraleistungen gelten solle. Auch wenn die Krankenkasse auf Ihrer Internetseite grundsätzlich richtig darlege, dass der „Variobeitrag“ der Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V sei, werde durch die Zusammenhänge der Werbetexte eine Verbindung mit Extraleistungen suggeriert, was für die Irreführung genüge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführender Begriff Variobeitrag).


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