OLG Frankfurt a.M.: Der Pächter eines Immobilienobjekts ist berechtigt, selbst Unterlassungsansprüche gegen unberechtigte Fotoaufnahmen geltend zu machen

veröffentlicht am 5. März 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.02.2019, Az. 2-03 O 242/16
Az. 16 U 205/17
§ 854 BGB, § 903 BGB S.1 BGB, §§ 1004 Abs. 1 S.2 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Pächter eines Immobilienobjekts (hier: E-Werk) zwar nicht aus dem (nur schuldrechtlich, inter partes wirkenden) Pachtvertrag, so doch aber aus dem gesetzlichen Hausrecht des Pächters nach §§ 854 ff, 1004 BGB selbst Unterlassungsansprüche geltend machen kann, wenn Fotoaufnahmen der Immobilie ohne seine Einwilligung gewerblich verwertet werden. Weiterhin hat der Senat zu den Umständen entschieden, unter denen Fotos von Immobilien ohne Einholung einer Einwilligung des Eigentümers angefertigt werden dürfen: Danach bedürfe die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet habe. Nach Auffassung des BGH, so der Senat, sei es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich sei, gewerblich herstelle und verwerte, mache sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Der Pächter eines Immobilienobjekts ist berechtigt, selbst Unterlassungsansprüche gegen unberechtigte Fotoaufnahmen geltend zu machen).


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