OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2016, Az. 6 U 196/15
§ 7 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein vermeintlicher Bedarf an einem Produkt (hier: ergonomische Sitzgelegenheit für hauptsächlich sitzend tätige Berufsangehörige) keine mutmaßliche Einwilligung seitens gewerblicher Kunden gegenüber dem Vertreiber zur Werbung mittels Telefonanruf darstellt. Entscheidend sei, ob es andere Möglichkeiten der wirksamen Kontaktaufnahme gebe, um die angebotenen Waren präsentieren und einen Bedarf belegen zu können. Vorliegend habe die Beklagte nicht vorgebracht, warum beispielsweise eine postalische Werbung nicht möglich gewesen sein soll. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung per Anruf).
Sollen Sie unlauter geworben haben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung, z.B. wegen Cold Callings, erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.