OLG Frankfurt a.M.: Der Zusatz „Germany“ innerhalb einer Wort-/Bildmarke ist als geografische Herkunftsangabe aufzufassen

veröffentlicht am 10. Dezember 2015

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Germany“ innerhalb einer Wort-/Bildmarke eine geografische Herkunftsangabe darstellt, soweit das Zeichen – wie vorliegend – als Marke und nicht als Unternehmenskennzeichen angesehen werde. Werden die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren jedoch tatsächlich in China produziert, liege eine Irreführung vor, so dass gemäß §§ 127, 128 MarkenG Unterlassung verlangt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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