OLG Frankfurt a.M.: Ein Mittel gegen Verdauungsbeschwerden ist nicht zwangsläufig ein Arzneimittel

veröffentlicht am 24. Januar 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 U 148/17
§ 2 AMG, § 21 AMG; § 3a UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mittel gegen Verdauungsbeschwerden aufgrund einer Fructose-Unverträglichkeit, welches durch ein Enzym dafür sorgt, dass die Fructose im Dünndarm in gut resorbierbare Glucose umgewandelt wird, kein Funktionsarzneimittel ist und damit nicht der Zulassungspflicht unterliegt. Zwar beeinflusse das Mittel die physiologischen Funktionen des Körpers, nicht jedoch durch eine metabolische Wirkung. Auch eine pharmakologische Wirkung (= Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil) sei nicht festzustellen. Schließlich handele es sich auch nicht um ein Präsentationsarzneimittel (= Produkt erweckt den Eindruck, es sei ein Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten), da die Packungsaufschrift lediglich die Zweckbestimmung aufführe sowie den verdeutlichenden Hinweis „Medizinprodukt“ trage. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Arzneimitteleigenschaft).


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