OLG Frankfurt a.M.: Ein spezielles Schuhmodell kann wettbewerbliche Eigenart aufweisen

veröffentlicht am 12. Januar 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14
§ 4 Nr. 9 UWG a.F.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein spezielles Schuhmodell (hier: „Trachtenpumps“) wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen kann. Für die Inanspruchnahme eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen müsse jedoch auch eine gewisse Bekanntheit des Produkts vorausgesetzt werden können. Vorliegend genüge der Verkauf von 1.087 Paar Schuhen in ca. 3 Jahren nicht für die Annahme der erforderlichen Bekanntheit. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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