OLG Frankfurt a.M.: Ein Unterlassungstitel über „gefälschte“ Ware wird durch ein Angebot erschöpfter Ware unter der Marke nicht verletzt

veröffentlicht am 16. Juli 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2018, Az. 6 W 33/18
§ 890 ZPO; § 24 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der sich gegen das Angebot „gefälschter“ Waren unter einer geschützten Marke (hier: „Goldbarren“ aus Wolfram mit Goldüberzug) richtet, nicht verletzt wird, wenn der Unterlassungsschuldner unter derselben Marke erschöpfte Ware der Unterlassungsgläubigerin anbietet. Auch wenn die Gläubigerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus anderen Gründen einem Vertrieb widersetzen könne, sei dies nicht vom Unterlassungstenor, der ausdrücklich auf „gefälschte“ Ware Bezug nimmt, umfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstitel über gefälschte Markenware).


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