OLG Frankfurt a.M.: Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar

veröffentlicht am 9. April 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2018, Az. 6 U 111/17
§ 2 I Nr. 2 UWG, § 3a UWG, § 6 ProdSG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Bereitstellung eines technischen Erzeugnisses auf dem Markt, welches den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig ist. Dabei hafte der Händler neben dem eigentlichen Hersteller nach § 6 Abs. 5 ProdSG, wenn der der Händler der Generalvertreter des Herstellers für mehrere europäische Länder ist und ausschließlich Erzeugnisse dieses Herstellers vertreibt. Für unbeachtlich erachtete der Senat den Umstand, dass der Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz nur bei näherer Kenntnis des Produkts und der einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsrechts erkennbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz stellt Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar).


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