OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2017, Az. 6 W 41/17
§ 66 GKG, § 68 GKG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer nicht ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zwar nicht ausräumt und den Unterlassungsanspruch weiter bestehen lässt, jedoch eine Verminderung der Wiederholungsgefahr festzustellen sein kann. Dies wiederum könne Auswirkungen auf den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens haben, welches noch wegen des Unterlassungsanspruchs geführt werde. Im entschiedenen Fall sah das Gericht z.B. einen Streitwert von 20.000 Euro für ein markenrechtliches Verfahren als ausreichend an, weil auch die vorgerichtliche Korrespondenz den Unterwerfungswillen des Beklagten deutlich erwiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
Mussten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben?
Oder wird die Abgabe einer solchen Erklärung aufgrund einer Abmahnung von Ihnen gefordert? Eine solche Erklärung kann weitreichende – auch finanzielle – Folgen haben. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) im Gewerblichen Rechtsschutz bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gern.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Klägers an der Verfolgung der geltend gemachten Klageansprüche erscheint zum – für die Beurteilung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageeinreichung mit einem Streitwert von 20.000,- € ausreichend bemessen.
Das Landgericht ist zutreffend von einem erheblichen Wert der Klagemarke ausgegangen und hat auch den Angriffsfaktor zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit Recht als hoch eingestuft; insoweit kann auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 9.5.2017 Bezug genommen werden. Der Angriffsfaktor wird allerdings auch durch den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 [BGH 12.05.2016 – I ZR 1/15] – Tannöd, Tz. 35). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 14.1.2015 – 6 W 106/15, juris, m.w.N.) kann es sich daher streitwertermäßigend auswirken, wenn der Verletzer vor der Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr zwar nicht vollständig ausgeräumt, den Rechtsverstoß jedoch eingeräumt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht; eine solche deutliche Verminderung der Wiederholungsgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Verletzer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die lediglich den inhaltlichen Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht vollständig entspricht.
Bei Anwendung dieser Grundsätze muss auch im vorliegenden Fall von einer die Streitwertreduzierung rechtfertigenden Verminderung der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Beklagte hat auf die vorprozessuale Abmahnung vom 15.1.2016 hin unter dem 3.2.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und einen Aufnahmeantrag beim Kläger gestellt. Die Unterlassungserklärung war zwar unzureichend, da nach deren Inhalt die Unterlassungsverpflichtung enden sollte, „wenn … die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen“; dies konnte dahin verstanden werden, dass der Beklagte sich unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Aufnahme in den Kläger und auch unabhängig von einem späteren Austritt zur Verwendung der Verfügungsmarke berechtigt hielt. Aus der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. ihren Anwälten ergab sich jedoch, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Dies rechtfertigt es, den Streitwert für das gerichtliche Verfahren – einschließlich der Folgeansprüche – auf 20.000,- € zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 260/16