OLG Frankfurt a.M.: Es handelt sich um irreführende Werbung, wenn die Produktgestaltung nicht vorhandene technische Eigenschaften suggeriert

veröffentlicht am 25. Oktober 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2018, Az. 6 U 40/18
§ 5 Abs. 1 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gestaltung eines Produkts (hier: Struktur einer Schuhsohle) irreführende Vorstellungen über technische Eigenschaften dieser Ware hervorrufen kann. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Gestaltung mit einem konkurrierenden Produkt übereinstimme oder diesem sehr nahe komme, welches bestimmte Eigenschaften besitze. Dafür müsse allerdings das Gestaltungselement als Erkennungsmerkmal für bestimmte Eigenschaften allgemein geläufig sein. Im entschiedenen Fall lehnte der Senat eine Irreführung ab, weil die Sohlenstruktur der Antragstellerin nicht als weit verbreitetes „Erkennungszeichen“ für bestimmte Eigenschaften gelte. Auch seien noch deutliche Unterschiede der Sohlengestaltungen festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführung über technische Eigenschaften).


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