OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
§ 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine falsche Kundeninformation über die gesetzlichen Voraussetzungen einer bestimmten Produktzulassung als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG gilt, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen. Im vorliegenden Fall hatte der Mitbewerber fälschlich behauptet, „Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit des Produkts seien Teil der Produktzulassung“ (hier: Bauelemente der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Falsche Behauptung über gesetzliche Voraussetzungen für Produktzulassung ist wettbewerbswidrig / Recyclingfähigkeit).