OLG Frankfurt a.M. Fehlendes Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach § 9 Abs. 2 ElektroG stellt Wettbewerbsverstoß dar

veröffentlicht am 27. August 2019

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.07.2019 – Az.: 6 U 51/19
§ 9 Abs. 2 ElektroG, § 3a UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb von Leuchten und Leuchtmitteln im Internet ohne das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das ElektroG, in welchem das Symbol gesetzlich geregelt ist (§ 9 Abs. 2 ElektroG), als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann, ist umstritten. Der gesetzgeberische Zweck des ElektroG, die Umwelt zu schützen, spreche dagegen, dass die darin enthaltenen Normen als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG gälten. Im vorliegenden Fall entschied der Senat, dass § 9 Abs. 2 ElektroG mittelbar sehr wohl dem Verbraucherschutz diene und somit eine Marktverhaltensregelung darstelle. Dies ergebe sich bereits aus § 1 S. 3 ElektroG, wonach das ElektroG zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele „das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ solle. Hiervon abgesehen könne der Verbraucher anhand des Symbols vor dem Erwerb des Produkts erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen dürfe, wodurch ein besonderer Entsorgungsweg zu wählen sei. Die Vorschrift regele damit ein produktbezogenes Gebot. Der Verbraucher werde bei Verstößen darüber getäuscht, dass er ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Produkt erwerbe. Das OLG Köln (Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14, hier) hatte in Hinblick auf § 9 Abs. 2 ElektroG noch entschieden, dass der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden würden, nicht ausreiche.

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