OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 26/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, § 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan „Für Sie ändert sich im Übrigen nichts“ in einem Informationsblatt für Aktionäre eines Unternehmens irreführend ist, wenn unter dieser Überschrift weitreichende Änderungen angekündigt werden. Vorliegend waren nach dieser Äußerung erhebliche Nachteile der Aktionäre gegenüber ihrer bisherigen Rechtsposition als Teilhaber der A AG aufgeführt, was sich erst bei Durchlesen der Broschüre erschloss. Die durch dieses Informationsblatt hervorgerufene Fehlvorstellung der Aktionäre sei auch geeignet, eine erhebliche Anzahl der Angesprochenen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Diese könne schon darin bestehen, dass die Aktionäre veranlasst würden, in näheren Kontakt zu der Antragsgegnerin zu treten und deren weiteres Informationsmaterial entgegenzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführende Werbung an Aktionäre).
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