OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2016, Az. 16 W 57/16
§ 1004 BGB, § 823 BGB; § 186 StGB
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Blogger nicht für von ihm veröffentlichte rechtsverletzende Äußerungen haftet, wenn er lediglich die Äußerung eines Dritten zitiert und sich diese auch nicht zu eigen macht. Vorliegend werde aus der äußeren Form der Veröffentlichung erkennbar, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt werde, als deren bloße Vermittlerin die Beklagte aufgetreten sei. Eine ausdrückliche Distanzierung sei nicht erforderlich, es genüge, dass die streitgegenständliche Passage als Zitat gekennzeichnet sei. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Verbreitung müsse die Meinungsfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden, was vorliegend allerdings zum Überwiegen der Meinungsfreiheit und damit Rechtmäßigkeit der Verbreitung führe. Zum Volltext der Entscheidung nachfolgend:
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.8.2016 – 2/3 O 252/16 – wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 10.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) betreibt im Internet unter „A“ einen Blog. Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zwei Äußerungen in Bezug auf ihn, welche dort in einem von der Beklagten unter dem Titel „Öffentliche Gelder für Israelfeinde? Teil I“ am ….2016 veröffentlichten Textbeitrag enthalten sind, wegen dessen Inhalts auf GA 56 – 61- verwiesen wird.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit entsprochen, als der Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, in Bezug auf den Kläger ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
„In einem Dokument des israelischen Verteidigungsministeriums, das der Y vorliegt, wird der deutsche Ableger von X als „Teil des Finanz-Systems der Hamas-Organisation“ genannt.“
wenn dies geschieht, wie unter der URL (…) (Anlage Ast 1). Den weitergehenden Unterlassungsantrag des Klägers hinsichtlich der Äußerung „Es handelt sich um eine Organisation, die Spenden für die Hamas sammelt, dies tut sie mit weltweiten Chapters, darunter in Europa und Deutschland“ hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes entnehme der Durchschnittsleser des angegriffenen Beitrags, dass Gelder, die auch der Kläger als Teil einer größeren Organisation unter dem Namen „X“ in Deutschland als Spenden sammle, an die Hamas weitergeleitet werden. Dabei verstehe der Durchschnittsleser die Äußerung jedoch nicht zwangsläufig dahingehend, dass der Kläger selbst unmittelbar Gelder für die Hamas sammle. Vielmehr sei aus Sicht des Durchschnittlesers auch möglich, dass von dem Kläger in Deutschland gesammelte Gelder über X1 (nachfolgend X1) – möglicherweise ohne Wissen des Klägers – an die Hamas weitergeleitet werden. Die Unwahrheit der angegriffenen Behauptung hielt das Landgericht seitens des Klägers nicht für hinreichend glaubhaft gemacht, da dieser sich insoweit lediglich auf Indizien stützen könne.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit diesem nicht entsprochen wurde, weiterverfolgt. Er rügt die tatsächliche Auslegung als auch die rechtliche Einschätzung des Landgerichts als unzutreffend. So entnehme der durchschnittliche Leser dem Beitrag, dass er, der Kläger, Kenntnis davon habe, dass von ihm an die X1 weitergeleitete Spendengelder der Hamas zugutekämen. Hierbei handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da er die Hamas nicht unterstütze. Jedenfalls sei ein solches Verständnis nicht fernliegend, was nach der sog. Stolpe-Rechtsprechung für den Unterlassungsanspruch ausreichend sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach erfolgter Abmahnung die Aussage weiterhin unverändert zum öffentlichen Abruf bereithalte. Dies führe dazu, dass bei der weiteren Bewertung allein die sein Persönlichkeitsrecht verletzende Deutungsvariante zugrunde zu legen sei.
Zudem habe er auch glaubhaft gemacht, dass X1 nicht für die Hamas Spenden gesammelt habe. Insoweit sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm vorliegend Vorwürfe für Verhaltensweisen gemacht würden, auf welche er keinen Einfluss habe. Demnach befinde er sich in einem Beweisnotstand, da es sich bei ihm um eine von X1 rechtlich unabhängige Organisation handele.
Schließlich hätten zum Zeitpunkt der Berichterstattung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung bestanden, so dass der Bericht nicht als sorgfaltswidrig einzustufen sei. Bei lebensnaher Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihr bekannte Umstände verschwiegen habe, die sie an den Vorwürfen hätten zweifeln lassen. Außerdem habe ihm zwingend die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 1.8.2016 – Az.- 2/3 O 252/16 – aufzuheben, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde und es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,–, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu verbieten,
in Bezug auf den Kläger ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen,
„es handelt sich um eine Organisation, die Spenden für die Hamas sammelt, dies tut sie mit weltweiten Chapters, darunter in Europa und Deutschland“,
wenn dies geschieht, wie unter der URL (…) (Anlage Ast 1).
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, in dem Artikel werde weder behauptet noch unterstellt, dass der Kläger wissentlich Spenden für die Hamas sammle bzw. selbst unmittelbar Spenden an die Hamas weiterleite. Die betreffende Passage beziehe sich auf die Organisation X1. Indem der Kläger unzulässig eine Teilaussage aus einer komplexen Mitteilung herausgreife, werde der Äußerung ein Inhalt beigemessen, der ihr bei gebotener Würdigung des Gesamtzusammenhangs nicht zukomme. Denn hierdurch unterstelle der Kläger ihr, der Beklagten, eine Aussage, die nicht sie getroffen habe, sondern die in der Ursprungsmitteilung zweifelsfrei als solche des Sprechers der israelischen Botschaft erkennbar sei. Hierbei handele es sich um die Mitteilung einer privilegierten Quelle, der sie habe vertrauen dürfen. Die fragliche Passage sei wortgetrau aus dem Artikel der Y vom …2016 übernommen worden (vgl. Anlage JS 18 – GA 405 – 407). Darüber hinaus ergebe sich ein Bezug auf den Kläger nur aufgrund des isolierten Herausgreifens des streitgegenständlichen Satzes.
Im Übrigen sei auch die Interpretation, dass der Kläger Gelder in der Bundesrepublik einsammle und hiermit die Hamas unterstütze, zutreffend. Dem Finanzbericht des Klägers von 2014 lasse sich entnehmen, dass dieser die im Gaza-Streifen operierende Unterorganisation X2 unmittelbar finanziell unterstütze. Dass die den Gaza-Streifen kontrollierende Hamas in ihrem Machtgebiet von ihr unabhängige Hilfsorganisationen operieren lasse, könne als ausgeschlossen gelten. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Lagebeurteilung des Bundesministeriums des Inneren (vgl. Anlage JS 16 – GA 257/258). In welchem Umfang der Kläger als nationale Organisation von X in die Aktivitäten von X1 über die Mittelverwendung vor Ort, d.h. im Gaza-Streifen eingebunden sei, insbesondere ob er von der konkreten Mittelverwendung Kenntnis habe oder ggf. vielleicht bewusst im Unklaren gelassen werde, werde in der Veröffentlichung nicht angesprochen. Selbst wenn der Durchschnittsleser der angegriffenen Veröffentlichung entnehmen sollte, der Kläger leite Spenden in dem Wissen an X1 weiter, dass diese der Hamas zu Gute kämen, obliege dem Kläger die Darlegung und Glaubhaftmachung dafür, dass die von ihm an X1 geleiteten Spendengelder nicht an die Hamas flössen. Hierzu fehle jedoch jede Glaubhaftmachung. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers sei vollkommen wertlos aufgrund darin enthaltener unwahrer Bekundungen. Denn der Vorstandsvorsitzende, B, wie auch ein weiteres Vorstandsmitglied des Klägers, C, seien zugleich „Member of the Board of Trustees“ von X1; ersterer sei sogar einer deren Direktoren (vgl. Anlagen JS 6 bis JS 9 – GA 230 – 239). Der stellvertretende Vorsitzende des Klägers, D, sei jedenfalls bis Ende März 2013 „international Programmes Director des X1 (vgl. Anlage JS 10 – GA 240 – 242) und der „Human Resources Director“ des Klägers, E“, zumindest in den Jahren 2013/2014 für X1 tätig gewesen (vgl. Anlagen JS 13 bis JS JS 15 – GA 243 – 256).
Selbst wenn die wiedergegebene Beurteilung unwahr wäre, falle ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last, da sie sich für ihre Veröffentlichung auf eine privilegierte Quelle berufen könne.
Schließlich behauptet die Beklagte, sie habe nach Erhalt der Abmahnung auf ihrer Blog-Seite den Zusatz hinzugefügt: „X bestreitet übrigens, dass das, was das israelische Verteidigungsministerium behauptet, wahr ist. Es gibt diesbezüglich einen Abmahnversuch. Aber natürlich liegt der Y diese Aussage schriftlich vor.“
Hierauf repliziert der Kläger, es gebe keine personale Verflechtungen dergestalt, dass er Einfluss auf das Handeln von X1 oder umgekehrt habe. Ferner legt er für das Jahr 2014 die Prüfung des Jahresabschlusses vor (Anlage SB 3 – GA 374 – 383) und zitiert Auszüge aus dem Audit (GA SB 4 – GA 384 – 386).
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB nicht entsprochen.
1.
Bei der in Rede stehenden Äußerung handelt es sich nicht um eine Aussage, die die Beklagte selbst getroffen hat – wie der verkürzt wiedergegebene Antrag des Klägers nahelegt -, sondern um ein Zitat eines Sprechers der israelischen Botschaft in Deutschland, das die Beklagte in ihrem Beitrag „Öffentliche Gelder für Israelfeinde? Teil I“ verwendet hat.
a.
Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat [BGH Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18 m.w.N.].
aa.
Das ist der Fall, wenn die fremde Äußerung so in die Gedankenführung eingefügt ist, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, bzw. um als mehr oder minder bestätigende Aussage die Richtigkeit der eigenen Darstellung zu belegen [vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 – Rn. 11 m.w.N]. Nicht um eine eigene Äußerung des Autors handelt es sich indes, wenn das Verbreiten „schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstands ist, in welcher – gleichsam wie auf einem „Markt der Meinungen“ – Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden“ [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 – VI ZR 246/74 – Rn. 18; Urt. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 – 1 BvR 134/03 – Rn. 66].
bb.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entfällt hier eine Zurechnung, da die Beklagte sich die angegriffene Äußerung nach dem maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittslesers nicht zu Eigen gemacht hat.
Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung wird erkennbar, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird, als deren bloße Vermittlerin die Beklagte aufgetreten ist.
So hat die Beklagte die Eigendarstellung des Klägers einerseits und die Einschätzung des Israelischen Verteidigungsministeriums und der Botschaft Israels in Deutschland sowie die Aussage deren Sprechers gegenüber der Y (Y) rein dokumentationsartig gegenüber gestellt und sich jeder eigenen Deutung enthalten. Insbesondere hat die Beklagte die Erklärung des Sprechers der israelischen Botschaft nicht in den Vordergrund ihres Berichts gestellt. Sie hat vielmehr neutral die von der Selbstdarstellung des Klägers abweichenden Sichtweisen dargestellt, ohne selbst Position zu beziehen und diese zu kommentieren oder zu interpretieren oder in andere Weise in eine eigene Stellungnahme einzubetten. Aufgrund dieser Darstellung identifiziert sich die Beklagte nach dem Verständnis des Durchschnittslesers allein durch die von ihr gewählte Überschrift („Öffentliche Gelder für Israelfeinde?“) nicht mit der zitierten Äußerung, sondern hat dieser lediglich als solcher zu Wort verholfen.
b.
Die Beklagte hat sich die ehrenrührige Äußerung eines Dritten – des Sprechers der israelischen Botschaft – auch nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen gemacht, dass sie sich nicht ausdrücklich davon distanziert hat [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 aaO. – Rn. 19; Urt. v. 17.11.2009 aaO. m.w.N.].
Insoweit reicht aus Sicht des Lesers als hinreichende Distanzierung aus, dass die Beklagte hier die angegriffene Äußerung eindeutig als Zitat kenntlich gemacht hat [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. – Rn. 67; EGMR (III. Sektion) Urt. v. 14.2.2008 – 20893/03 – Affaire July u. Sari Libération/Frankreich – Rn. 73]. Denn durch die Form der Darstellung – Verwendung von Anführungszeichen und Kursivdruck – wird beim Leser jede Unklarheit darüber ausgeschlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt. Des Weiteren hat die Beklagte zur Beachtung durch den Leser den Urheber des Zitats (ein Sprecher der Botschaft Israels in Deutschland) genannt. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Eilantrag des Klägers die angegriffene Äußerung nur verkürzt wiedergibt.
2.
Ebenso wenig lässt sich nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte rechtfertigen.
a.
Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren, die aus Sicht des Verbreiters erwähnenswert sind [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. – Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. – Rn. 58]. Die Meinungsfreiheit genießt freilich keinen vorbehaltslosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen im vorliegenden Fall auch die zur Anwendung kommenden Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Dies verlangt eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung auf Seiten der Beklagten andererseits.
Geht es – wie hier – um eine Tatsachenbehauptung, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Einstandspflicht desjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, richtet sich insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, welche sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten beurteilen wie auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, die Behauptung vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. – Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 26.8.2003 – 1 BvR 2243/02 – Rn. 15; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. – Rn. 62].
b.
Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Recherche, die ihr bei der Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen ist, Genüge getan hat.
Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts O1 [Beschl. v. 12.9.2016 – …], dass sich die Beklagte hier für ihre Veröffentlichung auf eine privilegierte Quelle berufen kann und sich auf die Richtigkeit der Äußerung verlassen durfte, ohne diese nachrecherchieren zu müssen. Dieser ermangelte es auch nicht an der Aktualität, da – wie von der Beklagten an Eides statt versichert wurde (vgl. Anlage JS 1 – GA 215) – die zitierte Aussage aus einem an die Y gerichteten Emailschreiben der israelischen Botschaft vom ….2016, mithin zwei Tage vor der angegriffenen Artikel der Beklagten stammt.
Damit bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob und in welchem Umfang der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Klägers Überzeugungskraft zukommt im Hinblick auf die von der Beklagten aufgezeigte Unrichtigkeit zu der darin enthaltenen Angabe, „Es existieren auch keine personalen Verflechtungen“ (vgl. Anlage ASt 2 – GA 63).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-3 O 252/16