OLG Frankfurt a.M.: Informationspflichten des Unterlassungsschuldners bei Verbot einer Werbeaussage

veröffentlicht am 23. August 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.08.2018, Az. 6 W 53/18
§ 890 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner eines Unterlassungstitels, welcher auf das Verbot einer bestimmten Werbeaussage gerichtet ist, verpflichtet sein kann, die Werbeadressaten über das Verbot zu informieren. Dies sei dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt des Schuldners im Gedächtnis der Adressaten geistig fortlebe und die Information dem Schuldner zuzumuten sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Bei Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes sei jedoch reduzierend zu berücksichtigen, dass es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren handele und  der Grad des Verschuldens aufgrund der dargestellten rechtlichen Unsicherheit und der Veränderungen in der Rechtsprechung an der unteren Fahrlässigkeitsgrenze zu sehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Pflichten bei Verbot einer Werbeaussage).


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