OLG Frankfurt a.M.: Inhaber von Facebook-Konto haftet bei schlechter Absicherung für Rechtsverletzungen Dritter über das Konto

veröffentlicht am 30. August 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az. 16 U 233/15 – nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1GG; § 185 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzender Nutzung durch einen Dritten (hier: Persönlichkeitsverletzungen durch beleidigende Postings) nach den Grundsätzen zu beantworten ist, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Danach müsse der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei und es zu Rechtsverstößen benutze, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet habe. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stelle einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar. Die Störerhaftung des Facebook-Inhabers wurde im vorliegenden Fall bejaht. Allerdings hat der Senat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Haftung für Beleidigungen bei gekapertem Facebook-Konto).


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