OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.07.2016, Az. 6 U 100/15
§ 5 UWG; § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „Wechseln Sie jetzt ins größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands“ irreführend ist, wenn eine Übertragungsrate von 100 MBit unter realistischen Bedingungen nicht erreicht werden könne. Bei einer solchen Werbung erwarte der angesprochene Verkehr, dass zumindest Übertragungsraten erreicht werden, die im Durchschnitt weit über 50 Mbit/s liegen und gelegentlich 100 MBit/s nahezu erreichen. Entspreche dies – wie vorliegend – nicht den Tatsachen, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit).
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