OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei mangelhafter Fundstellenangabe in Werbung mit Testergebnis

veröffentlicht am 7. Juli 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15
§ 5 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Testergebnis für den Verbraucher eine einfache Möglichkeit bestehen muss, den zu Grunde liegenden Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Die Benennung einer Quelle, die im Buch- oder Zeitschriftenhandel nicht ohne Schwierigkeiten zu erhalten sei, genüge dieser Anforderung nicht. In einem solchen Fall müsse der Werbende zusätzliche Angaben tätigen, wo eine bestimmte Publikation eingesehen werden könne. Vorliegend nahm die Beklagte Bezug auf einen Test in einem „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation“ und gab eine ISSN-Nummer an. Dies sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht ausreichend, da zum einen der Titel nicht zutreffend sei und es sich zum anderen nicht um eine bekannte Zeitschrift handele, die jedermann im Zeitschriftenhandel problemlos auffinden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit Testergebnis).


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