OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2018, Az. 6 U 180/17
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, welche zwar benutzt wurde, deren Registereintragung aber aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wurde, grundsätzlich auch von anderen als dem zuvor eingetragenen Markeninhaber genutzt werden kann. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die Herkunft einer Ware oder das Bestehen eines Lizenzvertrages könne nur dann angenommen werden, wenn sich das Zeichen aufgrund der Benutzung durch den früheren Markeninhaber bereits als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführung durch Nutzung einer gelöschten Marke).
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