OLG Frankfurt a.M.: Kein Markenverfall trotz Nichtbenutzung?

veröffentlicht am 8. September 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2016, Az. 6 U 131/15
Art. 15 UMV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass grundsätzlich berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer eingetragenen Unionsmarke vorliegen können (z.B. laufendes Zulassungsverfahren eines Arzneimittels, für das die Marke benutzt werden soll), diese jedoch eng auszulegen seien. Es genüge nicht, wenn Benutzungsabsicht für eine Arzneimittelmarke zwar bestehe, aber kein Zulassungsantrag gestellt worden sei und auch eine mögliche Verletzung der Marke durch einen Dritten nicht zu unterbinden versucht werde. Vorliegend habe die Klägerin nicht einmal darlegen können, dass ein konkretes Produkt existiere, für welches die Marke hätte benutzt werden sollen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Nichtnutzung Unionsmarke).


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