OLG Frankfurt a.M.: Keine Dringlichkeit in Markenangelegenheiten, wenn Verletzung „bewusst“ ignoriert wird

veröffentlicht am 22. November 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18
§ 12 Abs. 2 UWG; § 14 MarkenG

Das OLG  Frankfurt hat entschieden, dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Markenverletzung entfällt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Verletzungshandlung über längere Zeit untätig geblieben ist. Dies gelte nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich einer möglichen Kenntnisnahme bewusst entzogen haben, obwohl die Verletzung sich nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängte. Dies sei vorliegend bezüglich einer Markenverletzung auf der Plattform amazon.de der Fall gewesen, hinsichtlich derer auch Kommunikation mit dem Plattformbetreiber stattgefunden habe. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Rechtsinhaber bestehe jedoch ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Dringlichkeit in Markensachen).


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