OLG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsstrafe, wenn Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange URL erreichbar ist

veröffentlicht am 9. September 2020

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19
§ 19a UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verstoß gegen eine vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vorliegt, wenn ein Foto lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL direkt aufgerufen werden kann. Damit liege kein „öffentliches Zugänglichmachen“ gemäß § 19a UrhG vor. Denn hierbei werde vorausgesetzt, dass „recht viele“ Personen, das Foto wahrnehmen könnten. Sei jedoch das Photo nur durch die Eingabe der – rund 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränke sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei. Es widerspriche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL gewesen seien und somit weiterhin Zugang zu dem Photo gehabt hätten. Diese wohltuende Entscheidung trägt der Unsitte Rücksicht, Vertragsstrafen einzufordern, wenn ein urheberrechtswidrig genutztes Foto von der fraglichen Webseite gelöscht worden ist, aber (meist aus technischer Unwissenheit) immer noch auf dem Server des Rechteverletzers vorhanden ist und über die zur Bilddatei führende URL direkt aufgerufen werden kann. Das OLG Frankfurt a.M. setzt sich damit von einer Entscheidung des KG Berlins ab (Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18), weshalb der Senat die Revision zum BGH zugelassen hat. Nachtrag: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20). Damit dürfte auch die zuletzt noch gegenläufige Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2021, Az. 6 U 94/20) nicht ohne Weiteres mehr haltbar sein. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsstrafe, wenn Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange URL erreichbar ist):


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