OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21
§ 15 Abs. 2 RVG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mehrere an einem Tag versendete Abmahnungen an verschiedene Adressaten eine (1) Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG darstellen. Zitat: „Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass der geforderte Abmahnkostenersatz aus einem anderen Grund überhöht war: Nach der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) – deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher, GRUR 2021, 162) – können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die am gleichen Tag erstellten Abmahnungen jeweils als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG anzusehen mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 100.000 € bzw. 75.000 oder 50.000 € berechnete 1,3 Gebühr.“ Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Mehrere an einem Tag versendete Abmahnungen an verschiedene Adressaten stellen eine (1) Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG).