OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2017, Az. 6 U 122/16
Art 7 Abs. 1 lit a), lit d) LMIV, Art 7 Abs. 2 LMIV, Art. 7 Abs. 4 lit a), lit b) LMIV
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein „Oliven-Mix“ in einer durchsichtigen Plastikschale, auf der eine Zutatenliste mit dem Hinweis „geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat)“ platziert ist, Verbraucher nicht in die Irre führt. Der klagende Verbraucherschutzverband hatte dies beanstandet, da die schwarzfarbigen Oliven nicht natürlich gereift, sondern nur eingefärbt worden seien. Auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei. Der Senat betonte allerdings, dass eine irreführende Etikettierung nicht festzustellen sei. Diese beschränke sich nämlich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix“. Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde textlich nicht näher umschrieben. Der Entscheidung vorausgegangen war eine Entscheidung des Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.05.2016, Az. 11 O 3/16. Zur Pressemitteilung des Senats vom 20.11.2017 hier (OLG Frankfurt – Oliven Mix).
Wird Ihnen eine irreführende Bezeichnung Ihrer Produkte vorgeworfen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.