OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2016, Az. 11 U 123/15 (Kart)
§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 2 UKlaG, § 7 UKlaG, § 66 ZPO
Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Bezahlung per Zahlungsauslösedienst sofortueberweisen.de ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel darstellt. Die Erforderlichkeit der Eingabe einer sog. Einmal-PIN und -TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes (hier: sofortueberweisende) stelle die Zumutbarkeit dieser Zahlungsmethode i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB allein nicht in Frage, sofern keine konkreten Missbrauchsgefahren dargestellt und nachgewiesen seien. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BGH eingelegt worden (Az. KZR 39/16). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – sofortueberweisen.de ist zumutbare Zahlungsmöglichkeit).
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