OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsantrag „ohne deutliche und hinreichende Informationen über …“ ist hinreichend bestimmt / § 253 ZPO

veröffentlicht am 16. Dezember 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18
§ 253 ZPO, § 3a UWG, § 5a II UWG, § 1 PAngV

Gegen die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages, in dessen abstrakt beschreibendem Teil die Worte „ohne deutliche und hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten“ verwendet werden, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Antrag zusätzlich auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, die keinerlei Informationen über die Versandkosten enthält. Ein gemäß diesem Antrag erlassener Unterlassungstenor erfasst lediglich Angebote, die wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsantrag „ohne deutliche und hinreichende Informationen über …“ ist hinreichend bestimmt / § 253 ZPO).


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