OLG Frankfurt a.M.: Unvollständige oder falsche Angaben im Impressum sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 24. April 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16
§ 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG; § 5 TMG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum wettbewerbswidrig ist, weil geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern davon beeinflusst werden könnten. Auch Angaben wie „Registernummer: HR 0000“ seien unzulässig, weil für den Verbraucher nicht deutlich werde, ob eine Registernummer nicht vorhanden sei, weil der Anbieter nicht im Handelsregister eingetragen ist, oder ob die Nummer (rechtswidrig) nicht preisgegeben werden solle oder als Platzhalter für eine noch nachzutragende korrekte Nummer diene. Für den Fall, dass ein Unternehmer zu einer Angabe nicht verpflichtet sei, weil sie nicht auf ihn zutreffe, habe die Angabe zu unterbleiben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Impressumspflicht im Internet).


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