OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 51/16
§ 1 StBerG, § 2 StBerG, § 5 StBerG, § 3a UWG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Schuldnerberater nicht allein deshalb eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehaltene „Hilfeleistung in Steuersachen“ erbringt, wenn er gegenüber dem Finanzamt lediglich den Erlass oder die Stundung von Säumniszuschlägen sowie die Aussetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens für einen Kunden beantragt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M. – Unzulässige Steuerberatung durch Abwehr der Zwangsvollstreckung).
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