OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der Bewertungsmaßstäbe

veröffentlicht am 30. August 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.04.2021, Az. 6 W 26/21
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest vorliegt, wenn der unkorrigierte Eindruck erweckt wird, dass ein identisches Produkt  wie im Test unter identischen Maßstäben getestet worden sei, tatsächlich aber die Stiftung Warentest ihre Bewertungsmaßstäbe zwischenzeitlich geändert hat. Dafür dürfe aber mit Testergebnissen der Stiftung Warentest aus verschiedenen Tests vergleichende Werbung betrieben werden, wenn der schlechter bewertete Wettbewerber auch nach neuem Bewertungsmaßstab nicht besser als der Testsieger abgeschnitten hätte. Beachtlich ist noch der – insbesondere für Wettbewerbssachen – hier gewählte hohe Streitwert von 560.000 EUR. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der Bewertungsmaßstäbe).


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