OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung ohne Konkretisierung des Konkurrenzpoduktes nicht unlauter

veröffentlicht am 25. Mai 2022

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
§ 3 UWG, § 6 Abs. 1 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass keine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vorliegt, wenn  wenn sich aus der beanstandeten Werbung bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Von einer vergleichen Werbung sei ohnehin nicht auszugehen, wenn die Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld gegenübergestellt würden ohne ganz konkrete Produkteigentschaften mit der Konkurrenz verglichen werden. Für die Annahme einer vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG genüge es nicht, dass sich der Werbende allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darstelle. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung ohne Konkretisierung des Konkurrenzpoduktes nicht unlauter).


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