OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2016, Az. 6 W 42/16
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines noch nicht aktivierten Software-Produktschlüssels („product key“) nicht irreführend ist, wenn unklar ist, ob der Rechteinhaber die Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt oder verweigert. In diesem Fall diene der Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der „UsedSoft“-Rechtsprechung des EuGH und des BGH, sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Verkauf von Software-Produktschlüssel und Irreführung).
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