OLG Frankfurt a.M.: Versandkosten müssen vor Einlegen der Ware in den Warenkorb angegeben werden

veröffentlicht am 29. November 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18
§ 253 ZPO, § 3a UWG, § 5a II UWG, § 1 PAngV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verbraucher bei einem Einkauf im Internet über etwaige Versandkosten so zu informieren ist, dass er diese vor Einlegen der Waren in den Warenkorb zur Kenntnis gebracht werden. Bereits das Einlegen in den Warenkorb sei eine geschäftliche Entscheidung, die durch das Vorenthalten der nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Information über die anfallenden Versandkosten beeinflusst werden könne, so dass das Vorenthalten dieser Information unlauter sei. Eine Nachholung der Angaben noch vor der Bestellung beseitige das unlautere Verhalten nicht. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Versandkosten müssen vor Einlegen der Ware in den Warenkorb angegeben werden).


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