OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2016, Az. 6 W 3/16
§ 890 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteter Unterlassungstitel neben identischen Verstößen auch im Kern gleichartige Abwandlungen erfasst. Allerdings erfasse die Untersagung der Verwendung einer Produktbezeichnung nicht automatisch die Verwendung des gleichen Zeichens als Unternehmenskennzeichen. Es müsse im Einzelfall untersucht werden, ob die Bezeichnung vorrangig der Bezeichnung des Unternehmens oder der Bezeichnung seiner Produkte diene. Vorliegend, bei einer Werbung mit Referenzprojekten, kennzeichne das streitgegenständliche Logo in erster Linie das Unternehmen der Antragsgegnerin als solches und nicht die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen, so dass ein Verstoß zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unternehmenskennzeichen).
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