OLG Frankfurt a.M.: Verwechslungsgefahr bei Marken im Bereich Gastronomie / Lebensmittel

veröffentlicht am 25. April 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.02.2017, Az. 6 U 86/16
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wortmarken „Weinstein“ für eine Weinstube und „WeinStein ums Eck“ für einen Einzelhandel mit Weinen und selbstgemachten sog. Specksteinen im Bereich Dienstleistungen der Gastronomie verwechslungsgefährdet sind. Es bestehe teilweise Identität und teilweise hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit, da die im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Dienstleistungen einen Ausschnitt aus dem Oberbegriff „Bewirtung von Gästen“ bildeten. Die unterschiedliche Schreibweise des prägenden Bestandteils „Weinstein“ im angegriffenen Zeichen sei hingegen unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verwechslungsgefahr im Bereich Gastronomie).


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