OLG Frankfurt a.M.: Verwendung von Teddy ist keine markenmäßige Benutzung der Margarete-Steiff-Marke

veröffentlicht am 24. August 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2021, Az. 6 W 34/21
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 UMV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass allein die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv (hier: Teddyköpfe). Es fehle auch an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bediene. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd (BGH, Urteil vom 23.9.2015, Az. I ZR 105/14, Rn 35 – Goldbären). Der Schutz der Verfügungsmarken erstrecke sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich sei die konkrete Ausgestaltung. Der Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltungen unterscheide sich maßgeblich von dem Gesamteindruck der Verfügungsmarken. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufwiesen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche – soweit vorhanden – von den Verfügungsmarken 1 und 2 deutlich ab. Die halbkreisförmige Linie im Ohr fehle bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen. Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den „markanten Knopfaugen“ sehen wolle, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukomme. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verwendung von Teddy ist keine markenmäßige Benutzung der Margarete-Steiff-Marke).


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