OLG Frankfurt a.M.: Wer irrtümlich mit Preis wirbt und dann nur zu höherem Preis liefern will betreibt wettbewerbswidrige Irreführung

veröffentlicht am 28. Dezember 2022

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 U 276/21
§ 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 8 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine irreführende Preisangabe im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer nach der Bestellung aufgrund eines Irrtums nur zu einem höheren Preis lieferbereit ist. Der Elektronikhändler hatte eine Belieferung zum angebotenen Preis mit der Begründung abgelehnt, es habe eine falsche Preisangabe in dem Onlineshop gegeben, die auf einer fehlerhaften Übermittlung eines Lieferanten beruhe; der angegebene Preis sei in höchstem Maße unwirtschaftlich. Dies stehe aber, so der Senat, einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht entgegen. Anknüpfungspunkt für den Unlauterkeitsvorwurf sei bei richtlinienkonformer Auslegung die (relevante) Unwahrheit bzw. Täuschungseignung der Angaben. Eine Täuschungsabsicht sei für den Art. 6 UGP-RL umsetzenden Irreführungsschutz des § 5 UWG nicht erforderlich (EuGH C-388/13 – UPC Magyarország). Auch andere Motive des Unternehmers spielten im Rahmen des § 5 UWG keine Rolle. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Wer irrtümlich mit Preis wirbt und dann nur zu höherem Preis liefern will betreibt wettbewerbswidrige Irreführung).


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