OLG Frankfurt a.M.: Wer mit „Acryl“ statt „Polyacryl“ wirbt, begeht keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 16. April 2021

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.01.2021, Az. 6 U 256/19
§ 3 UWG, § 3a UWG, Art. 5 TextilKennzVO, Art. 15 TextilKennzVO, Art. 16 TextilKennzVO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Materialangabe „Acryl“, statt wie in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO vorgegteben „Polyacryl“ kein spürbarer Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG vorliegt. Zwar handele es sich insoweit um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel; dieser sei jedoch nicht geeignet, so der Senat, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, zumal der Begriff „Acryl“ umgangssprachlich als Abkürzung für „Polyacryl“ verwendet werde. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Wer mit „Acryl“ statt „Polyacryl“ wirbt, begeht keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß).


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