OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 56/15
§ 3a UWG, § 14b DiätVO, Art. 7 Abs. 1 lit b LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Lebensmittel nur dann mit einer fachlich umstrittenen gesundheitsfördernden Wirkung beworben werden darf, wenn diese Wirkung durch mindestens eine Studie nach dem „Goldstandard“ wissenschaftlich abgesichert ist. Die Beweislast liegt insoweit bei dem Werbenden. Allerdings ist es dann Sache des Klägers, die Unvertretbarkeit der aus der Studie gezogenen Schlüsse darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Ein Hinweis auf eine dubiose Verbindung zwischen Autor der Studie und dem Lebensmittelhersteller ist noch unzureichend. Zugleich hat der Senat die Lebensmittelwerbung „Ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Präadipositas und Übergewicht mit erhöhtem Fettanteil“ als irreführend verboten, da Übergewicht kein Beschwerde- oder Krankheitsbild beschreibe, dass medizinischer Behandlung durch bestimmte Nahrungsergänzungsmittel bedürfe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels als ergänzende bilanzierte Diät).
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