OLG Frankfurt a.M.: Zum Parallelimport von Medizinprodukten bei Umpacken durch Neuetikettierung

veröffentlicht am 18. April 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 U 125/16
§ 24 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Umpacken eines aus dem EU-Ausland parallelimportierten Medizinprodukts auch dann vorliegt, wenn zwar die Originalverpackung weiter verwendet wird, dort jedoch ein Aufkleber angebracht wird, der neben Namen und Anschrift des Importeurs eine Pharmazentralnummer (PZN) sowie einen Strichcode enthält. Ein solches Umpacken führe zum Ausschluss des Erschöpfungseinwands, so dass von einer Markenverletzung auszugehen sei. Die Markeninhaberin widersetze sich auf Grund der vorgenommenen Veränderung der in den Verkehr gebrachten Originalverpackungen dem weiteren Vertrieb aus berechtigten Gründen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Parallelimport Medizinprodukte).


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