OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 148/14
Art. 9 I c GMV
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für eine Gemeinschaftsmarke ein Bekanntheitsschutz auch dann besteht, wenn der dafür erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Schutz sei dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt. Für die Bewertung des Ausmaßes der Bekanntheit seien alle relevanten Umstände des Falles, z.B. der Marktanteil der Marke, die Intensität und geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie die getätigten Investitionen zu berücksichtigen. Vorliegend bestehe für den Slogan „Have A Break“ ein Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt Kit Kat in der Gesamtbevölkerung von 61%, was für die Bekanntheit ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung hier.