OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutzumfang eines Designs für Handyhüllen

veröffentlicht am 28. April 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 34/15
§ 38 DesignG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang eines Designs (hier: für Handyhüllen) auch durch den Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt wird. Dies könne bei einer großen Vielzahl von vorhandenen Gestaltungsformen und geringem Abstand zu bereits vorbekannten Designs dazu führen, dass der Schutzumfang lediglich auf identische Ausführungsformen begrenzt sei, denn bereits geringe Gestaltungsunterschiede könnten beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Schutzumfang Design Handyhüllen).


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